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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geschäftsbetriebserlaubnis, Zulassung

Auch: Banklizenz, -Zulassung, -konzession. (Staatliche) Erlaubnis für ein Unternehmen, Bankgeschäfte zu betreiben. Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und damit zur Bank (bzw. zum Kreditinstitut bzw. Institut) werden, bedürfen in praktisch allen Ländern einer besonderen Lizenz dafür. Auch in Deutschland ist die unternehmerische Entscheidung, im Bankgewerbe selbstständig tätig zu werden, gesetzlich eingeschränkt. Auf Grund im Bankwesen nicht gegebener Gewerbefreiheit bedarf die Errichtung einer Bank einer besonderen staatlichen Konzession. So bedarf nach KWG, wer im Inland gewerbsmässig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin (Ausnahmen für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EWR-Staat). Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Geschftstätigkeit vorliegen; Eintragungen in öffentliche Register (z. B. Handels-, Genossenschaftsregister) dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Erlaubnis nachgewiesen ist. Je nach Rechtsform der zu gründenden Bank sind die entspr. gesellschaftsrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Der schriftlich zu stellende Erlaubnisantrag muss enthalten: 1. Geeigneter Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, vor allem eigener Mittel. Die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insb. ausreichendes haftendes Eigenkapital (Barkapital), müssen im Geltungsbereich des KWG zur Verfügung stehen. Für Unternehmen, die beabsichtigen, Einlagen o. a. rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und das Kreditgeschäft zu betreiben, ist dies mind. der Gegenwert von 5 Mill. Euro an eingezahltem Kapital, Geschäftsguthaben oder Rücklagen, abzgl. des Gesamtnennbetrags der Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind. Für Unternehmen, die nicht das Einlagengeschäft betreiben wollen, ermässigt sich das Anfangskapital. Dieses Kapital muss frei verfügbar sein und darf nicht aus einer Kreditaufnahme herrühren. Die BaFin behält sich aber vor, jeweils von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein haftendes Eigenkapital in Höhe von mind. dem Gegenwert von 5 Mill. Euro auch tatsächlich ausreichend ist und der konkreten Situation des neuen Instituts gerecht wird. Für spez. Kreditinstitute werden andere, i. d. R. höhere Mindesteigen-kapitalbeträge verlangt (z.B. Hypothekenbanken, Bausparkassen, KAG). 2. Angabe der Geschäftsleiter. Es müssen mind. 2 fachlich geeignete und zuverlässige Geschäftsleiter vorhanden sein, die dem Institut nicht nur ehrenamtlich zur Verfügung stehen. 3. Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und Geschäftsleiter erforderlich sind. Der Antrag muss ausreichende u. a. Angaben und Unterlagen enthalten, die zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der in § 1 Abs. 2 S. 1 KWG bez. Personen erforderlich sind. Dabei dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter ergeben. Nicht zuverlässig ist z. B., wer Vermögensdelikte begangen hat, gegen gesetzliche Ordnungsvorschriften für den Betrieb eines Unternehmens verstossen oder in seinem privaten oder geschäftlichen Verhalten gezeigt hat, dass von ihm eine solide Geschäftsführung nicht erwartet werden kann. 4. Angaben, die für die Beurteilung der fachlichen Eignung der Inhaber und Geschäftsleiter erforderlich sind. Fachliche Eignung der Geschäftsleiter setzt voraus, dass sie in ausreichendem Masse theoretische und praktische Kenntnisse in Bankgeschäften sowie Leitungserfahrung haben. Die fachliche Eignung für die Leitung eines Kreditinstituts wird regelm. angenommen, wenn 3-jährige leitende Ttigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Grösse und Geschäftsart nachgewiesen wird. Als leitend tätig ist hierbei anzusehen, wer in der Geschäftsleitung eines Instituts oder unmittelbar unterhalb der Geschäftsleiterebene tätig war. Fachliche Eignung ist im Übrigen Gegenstand einer alle Umstände des Einzelfalles erfassenden, die Besonderheiten des jeweiligen Instituts berücksichtigenden individuellen Prüfung. Der Inhaber oder gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter eines Unternehmens, das an dem Institut eine bedeutende Beteiligung hält, müssen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügen. Das setzt insb. voraus, dass sie zuverlässig sind. 5. Tragfähiger Geschäftsplan, aus dem Art der geplanten Geschäfte, organisatorischer Aufbau und geplante interne Kontrollverfahren hervorgehen sowie Planbilanzen und Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnungen für die ersten 3 vollen Geschäftsjahre. 6. Sofern an dem Institut bedeutende Beteiligungen gehalten werden: a) Angabe der Inhaber bedeutender Beteiligungen, b) Höhe dieser Beteiligungen, c) für die Beurteilung der Zuverlässigkeit dieser Inhaber oder gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter erforderliche Angaben, d) sofern diese Inhaber Jahresabschlüsse aufzustellen haben: die Jahresabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind, e) sofern diese Inhaber einem Konzern angehören: Angabe der Konzernstruktur und, sofern solche aufzustellen sind, konsolidierte Konzernabschlüsse der letzten 3 Geschäftsjahre nebst Prüfungsberichten von unabhängigen Abschlussprüfern, sofern solche zu erstellen sind. 7. Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung zwischen dem Institut u. a. natürlichen Personen oder anderen Unternehmen hinweisen. Die einzureichenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen sind durch RVO näher zu bestimmen. 8. Firmenbezeichnung. 9. Rechtsform. Das zu errichtende Institut darf nicht in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden (4-Augenprinzip). 10. Sitz. 11. Geschäftszweck. 12. Angaben darüber, für welche Bankgeschäfte die Erlaubnis beantragt wird. 13. Zusammensetzung der Organe. 14. Voraussichtl. Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme. 15. Dem Erlaubnisantrag sind weiter in doppelter Ausfertigung folgende Unterlagen beizufügen: a) beglaubigte Ablichtung der Gründungsunterlagen (Gründungsprotokoll, ggf. -bericht), der Satzung bzw. des Gesell schaftsVertrags und des erstmaligen Beschlusses über die Bestellung der Geschäftsleiter sowie deren vorgesehene Geschäftsordnung; b) zum Nachweis des haftenden Eigenkapitals eine zur Vorlage bei der BaFin bestimmte schriftliche Bestätigung eines konzernfremden Kreditinstituts mit Sitz im Geltungsbereich des KWG darüber, in welcher Höhe und ggf. mit welchen Fristen dem Unter- nehmen Guthaben zur Verfügung stehen, denen keine Kredite, Pfandrechte o. a. Einschränkungen des Instituts und Dritter gegenüberstehen; c) lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf jedes Geschäftsleiters, der u.a. eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung, die Namen aller Unternehmen, für die er tätig gewesen ist, und Angaben zur Art der jeweiligen Tätigkeit, einschl. weiter ausgeübter Nebentätigkeiten - mit Ausnahme ehrenamtlicher - enthalten muss. Bei der Art der jeweiligen Tätigkeit sind insb. seine Vertretungsmacht, internen Entscheidungskompetenzen und ihm innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen; d) Referenzen, bei denen die BaFin ggf. Auskunft über Antragsteller und Geschäftsleiter einholen kann; e) Erklärung jedes Geschäftsleiters bzw. jedes persönlich haftenden Gesellschafters, ob gegen ihn ein Strafverfahren schwebt, ob ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen ihn anhängig gewesen ist oder ob er oder ein von ihm geleitetes Unternehmen als Schuldner in ein Insolvenz-, Vergleichs-, Offenbarungseidverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder in vergleichbare Verfahren verwickelt war oder ist. Die BaFin kann eine Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich aber im Rahmen des mit dem KWG verfolgten Zwecks halten müssen, z. B. Auflagen zur Beschaffung weiteren haftenden Eigenkapitals, zur Einstellung eines weiteren sachkundigen Geschäftsleiters. Die Erlaubnis kann auch gegenüber dem Antrag eingeschränkt auf einzelne Bankgeschäftsarten oder Finanzdienstleistungen erteilt werden, z. B., wenn das verfügbare haftende Eigenkapital nicht für die - erhöhte Sicherheitenforderungen -stellende Einlagenannahme aller Art, vor allem Spareinlagen ausreicht, oder wenn bei 2 vorgesehenen Geschäftsleitern diese nur in bestimmten Geschäftszweigen fachlich geeignet erscheinen. Vor Erteilung der Erlaubnis hat die BaFin die für das Institut in Betracht kommende Sicherungseinrichtung zu hören. Mit der Erteilung der Erlaubnis ist dem Institut, sofern es nach Einlagensicherungs-und Anlegerentschädigungsgesetz beitragspflichtig ist, die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der das Institut zugeordnet ist. Die BaFin hat die Erteilung der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Das Erlaubnisverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich im Einzelfall nach erforderlichem Arbeitsaufwand und Geschäftsumfang des betr. Unternehmens. Wer ohne Geschäftsbetriebselaubnis Bankgeschäfte betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe.



 
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