Bankgeschäfte
Bankgeschäfte im Sinne von §1 Abs. 1 Kreditwesengesetz legen den Tätigkeitsbereich der Erlaubnispflicht für Kreditinstitute fest. Dazu gehören:
Einlagengeschäft: Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
Kreditgeschäft: Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten.
Diskontgeschäft: Ankauf von Wechseln und Schecks.
Finanzkommissionsgeschäft: Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung.
Depotgeschäft: Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere.
Investmentgeschäft: In § 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften bezeichnete Geschäfte.
Revolvinggeschäft: Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben.
Garantiegeschäft: Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.
Girogeschäft: Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs.
Emissionsgeschäft: Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien.
Geldkartengeschäft: Ausgabe vorausbezahlter Karten zu Zahlungszwecken, es sei denn, der Kartenemittent ist auch der Leistungserbringer, der die Zahlung aus der Karte erhält.
Netzgeldgeschäft: Schaffung und Verwaltung von Zahlungseinheiten in Rechnernetzen.
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