Annahme
1. vorbehaltslose Einwilligung zum Vertragsschluß nach vorherigem Antrag des Partners. Sie kann auch stillschweigend erfolgen (z.B. Verbrauch unaufgefordert zugesandter Ware). 2. verspätete oder abweichende Annahme gilt als Ablehnung mit neuem Antrag. 3. Annahmeverzug (Gläubigerverzug) entsteht, wenn der Gläubiger die ordnungsgemäß angebotene Leistung (Ware, Dienstleistung, Zahlung) nicht oder nicht rechtzeitig annimmt (z.B. Wegschicken eines bestellten Handwerkers).
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