Garantie
1. Nach BGB ein Vertrag, in dem die Haftung für einen bestimmten Erfolg übernommen wird. Nicht zu verwechseln mit der Bürgschaft. 2. Allgemeinsprachlich eine vertraglich vereinbarte Gewährleistung eines Herstellers (»Garantiekarte«). 3. im Auslandsgeschäft Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen des Bundes, die technisch über die HERMES- Kreditversicherungs AG und die Deutsche Revisions- und Treuhand-AG abgewickelt werden; siehe auch Risiko, Transferrisiko, Zahlungsrisiko.
Verpflichtung gegenüber einem Dritten. Bei Nichterfüllung kann der festgelegte Betrag der Garantie in Anspruch genommen werden. Das Bestehen einer Schuld beim Garantievertrag ist nicht an eine Hauptforderung gebunden. Die Haftung erfolgt unabhängig vom Schuldner. Im Handelsgeschäft unterscheiden wir folgende Garantiearten: Bietungsgarantie (auch Bereitschaftserklärung: Bei einer Ausschreibung abgeschlossene Garantie vom Exporteur zugunsten des Anbieters), Anzahlungsgarantie (auch Rückzahlungsgarantie: Garantie vom Käufer für den Verkäufer, dass Anzahlung zurückgezahlt wird, falls der Vertrag nicht durchgeführt wird), Zahlungsgarantie (zur Sicherung des Zahlungsanspruch des Exporteurs auf den Kaufpreis), Erfüllungsgarantie (auch Lieferungs- oder Leistungsgarantie: Für vertragsgemäße Erfüllung der Leistung zugunsten des Käufers), Abnahmegarantie, Gewährleistungsgarantie (Risikodeckung für Abstellung auftretender Mängel in Gewährleistungsfrist), Qualitätsgarantie (unbedingtes Einstehen des Herstellers für bestimmte Eigenschaften des Produktes), Ausfallgarantie (Sicherungszweck wie Ausfallbürgschaft).
Vertragliche Vereinbarung, bei der sich der Garant verpflichtet, für einen ganz bestimmten Erfolg bzw. für eine Leistung einzustehen. Die Garantieübernahme ist ein bürgschaftsähnliches Risiko, jedoch nicht an eine Hauptschuld gebunden — wie eine Bürgschaft —, sondern abstrakt. Die Übernahme einer Garantie beinhaltet daher i. d. R. ein höheres Risiko für den Garanten als eine Bürgschaftsübernahme.
Rechtlich einseitiger Vertrag (verbindliches einseitiges Versprechen), nach dem sich der Garant zu Gunsten eines Dritten verpflichtet, für einen bestimmten zukünftigen Erfolg bzw. ein Verhalten einzutreten und/oder das Risiko eines zukünftigen Schadens zu tragen; den Begünstigten also bei Eintritt des Garantiefalles schadlos zu halten. Im internationalen Handel geschieht dies vielfach durch Bankgarantien, aber auch durch staatliche Garantien (s. Bundesgarantien). Die G. unterscheidet sich rechtlich und wirtschaftlich von der Bürgschaft. Die G. ist im Unterschied zur Bürgschaft nicht gesetzlich geregelt. Es gibt - je nach dem zu besichernden Risiko - mehrere Formen von G.
(Garantiebrief): Die schriftlich auf einem Vordruck zugesicherte Gewährleistung (Einstehen für Mängel einer Sache bei Kauf- und Werkverträgen), für eine oder mehrere bestimmte Eigenschaften wie z.B, die Qualität, Güte, Funktionstüchtigkeit und Haltbarkeit eines Produkts verbunden mit der Zusage, innerhalb einer festgelegten Frist seit dem Kauf auftretende Mängel kostenlos zu beheben. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt den Begriff der Garantie nicht, im Rechtssinne handelt es sich entweder um eine Gewährleistung oder eine Bürgschaft. Garantien sind ein besonders wirksames Instrument der Nachkaufwerbung und des Kundendienstes. Garantieregelungen sind häufig auch in den - Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten.
Die rechtlich relevanten Vorschriften über Garantieleistungen finden sich in den §§ 469ff. BGB (Gewährleistungspflicht), in § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (irreführende Garantiezusagen) und in der ZugabeVO (unübliche Garantiezusagen).
Das Höchstmass, das unter ertrags- und kosten-, wirtschaftlichen Aspekten für einen Hersteller bei der Festlegung von Garantiefristen tragbar ist, läßt sich mit Hilfe der Break-even-Analyse genau bestimmen. Unter der Annahme, dass die Umsatzerlöse mit längerer Garantiedauer linear, die Kosten der Garantiegewährung jedoch aufgrund des im Zeitverlauf zunehmenden Verschleißes überproportional steigen, ist das Maximum dort erreicht, wo eine Verlängerung der Garantiedauer zu keinem Mehrgewinn mehr führt.
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