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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Garantie

1. Nach BGB ein Vertrag, in dem die Haftung für einen bestimmten Erfolg übernommen wird. Nicht zu verwechseln mit der Bürgschaft. 2. Allgemeinsprachlich eine vertraglich vereinbarte Gewährleistung eines Herstellers (»Garantiekarte«). 3. im Auslandsgeschäft Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen des Bundes, die technisch über die HERMES- Kreditversicherungs AG und die Deutsche Revisions- und Treuhand-AG abgewickelt werden; siehe auch Risiko, Transferrisiko, Zahlungsrisiko. Verpflichtung gegenüber einem Dritten. Bei Nichterfüllung kann der festgelegte Betrag der Garantie in Anspruch genommen werden. Das Bestehen einer Schuld beim Garantievertrag ist nicht an eine Hauptforderung gebunden. Die Haftung erfolgt unabhängig vom Schuldner. Im Handelsgeschäft unterscheiden wir folgende Garantiearten: Bietungsgarantie (auch Bereitschaftserklärung: Bei einer Ausschreibung abgeschlossene Garantie vom Exporteur zugunsten des Anbieters), Anzahlungsgarantie (auch Rückzahlungsgarantie: Garantie vom Käufer für den Verkäufer, dass Anzahlung zurückgezahlt wird, falls der Vertrag nicht durchgeführt wird), Zahlungsgarantie (zur Sicherung des Zahlungsanspruch des Exporteurs auf den Kaufpreis), Erfüllungsgarantie (auch Lieferungs- oder Leistungsgarantie: Für vertragsgemäße Erfüllung der Leistung zugunsten des Käufers), Abnahmegarantie, Gewährleistungsgarantie (Risikodeckung für Abstellung auftretender Mängel in Gewährleistungsfrist), Qualitätsgarantie (unbedingtes Einstehen des Herstellers für bestimmte Eigenschaften des Produktes), Ausfallgarantie (Sicherungszweck wie Ausfallbürgschaft). Vertragliche Vereinbarung, bei der sich der Garant verpflichtet, für einen ganz bestimmten Erfolg bzw. für eine Leistung einzustehen. Die Garantieübernahme ist ein bürgschaftsähnliches Risiko, jedoch nicht an eine Hauptschuld gebunden — wie eine Bürgschaft —, sondern abstrakt. Die Übernahme einer Garantie beinhaltet daher i. d. R. ein höheres Risiko für den Garanten als eine Bürgschaftsübernahme. Rechtlich einseitiger Vertrag (verbindliches einseitiges Versprechen), nach dem sich der Garant zu Gunsten eines Dritten verpflichtet, für einen bestimmten zukünftigen Erfolg bzw. ein Verhalten einzutreten und/oder das Risiko eines zukünftigen Schadens zu tragen; den Begünstigten also bei Eintritt des Garantiefalles schadlos zu halten. Im internationalen Handel geschieht dies vielfach durch Bankgarantien, aber auch durch staatliche Garantien (s. Bundesgarantien). Die G. unterscheidet sich rechtlich und wirtschaftlich von der Bürgschaft. Die G. ist im Unterschied zur Bürgschaft nicht gesetzlich geregelt. Es gibt - je nach dem zu besichernden Risiko - mehrere Formen von G. (Garantiebrief): Die schriftlich auf ei­nem Vordruck zugesicherte Gewährleistung (Ein­stehen für Mängel einer Sache bei Kauf- und Werkverträgen), für eine oder mehrere bestimm­te Eigenschaften wie z.B, die Qualität, Güte, Funktionstüchtigkeit und Haltbarkeit eines Pro­dukts verbunden mit der Zusage, innerhalb einer festgelegten Frist seit dem Kauf auftretende Mängel kostenlos zu beheben. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt den Begriff der Garantie nicht, im Rechtssinne handelt es sich entweder um eine Gewährleistung oder eine Bürgschaft. Garan­tien sind ein besonders wirksames Instrument der Nachkaufwerbung und des Kunden­dienstes. Garantieregelungen sind häufig auch in den - Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten. Die rechtlich relevanten Vorschriften über Garan­tieleistungen finden sich in den §§ 469ff. BGB (Gewährleistungspflicht), in § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (irreführende Garantiezusagen) und in der  ZugabeVO (unübliche Garantiezusagen). Das Höchstmass, das unter ertrags- und kosten-, wirtschaftlichen Aspekten für einen Hersteller bei der Festlegung von Garantiefristen tragbar ist, läßt sich mit Hilfe der Break-even-Analyse ge­nau bestimmen. Unter der Annahme, dass die Umsatzerlöse mit längerer Garantiedauer linear, die Kosten der Garantiegewährung jedoch auf­grund des im Zeitverlauf zunehmenden Ver­schleißes überproportional steigen, ist das Maxi­mum dort erreicht, wo eine Verlängerung der Ga­rantiedauer zu keinem Mehrgewinn mehr führt.



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