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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vertrag

(engl. contract, agreement) Der Vertrag ist eine mündliche oder schriftliche Willensübereinstimmung von zwei oder mehreren beteiligten Parteien. Er kommt durch Angebot und Annahme zustande. Rechtliche Normen finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und für Kaufleute (Kaufmann) auch im Handelsgesetzbuch (HGB).

Einer der häufigsten und wichtigsten Schuldverträge ist der Kaufvertrag. Aufgrund des Kaufvertrages (4 433 BGB) ist der Verkäufer zur ordnungsgemäßen Übergabe des Kaufgegenstandes verpflichtet, und der Käufer muss den Gegenstand abnehmen und bezahlen. Im Mietvertrag (§ 535 BGB) ist der zeitlich begrenzte Gebrauch einer Sache, wie z. B. einer Wohnung oder eines Mietfahrzeugs, geregelt. Der Vermieter ist zur Überlassung der Sache verpflichtet, während der Mieter insbesondere den sog. Mietzins bezahlen muss. Alle Verträge können grundsätzlich formlos abgeschlossen werden. Eine Ausnahme ist z. B. der Vertrag über den Kauf eines Grundstückes, der öffentlich, das heißt von einem Notar, beurkundet werden muss. Für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses ist die Geschäftsfähigkeit (ab 18. Lebensjahr) Voraussetzung. Minderjährige zwischen dein 7. und dem 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig, was bedeutet, dass die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses von der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters abhängt (§ 107 BGB). Die Freiheit, Verträge grundsätzlich jedweden Inhalts mit Partnern eigener Wahl abschließen zu können (Vertragsfreiheit), gehört zu den fundamentalen Rechten der Staatsordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz).

Aus der amerikanischen Vertragspraxis stammend, gewinnen u. a. folgende Erklärungen auch in Deutschland an Bedeutung, die zum Teil synonym verwendet werden: Als «Letter of Understanding» (Memorandum of Understanding) wird eine Art Vorvertrag verstanden, in dem der endgültige Vertragsabschluss i. d. R. von einem bestimmten Umstand oder einer Zustimmungsfrist der Entscheidungsgremien abhängig gemacht wird. Für schriftlich fixierte Absprachen, in denen sich die Vertragsparteien als Ergebnis von Verhandlungen gemeinsamer Verhandlungsziele versichern oder eine Partei einer anderen eine i. d. R. unverbindliche Offerte unterbreitet, wird die Bezeichnung «Letter of Intent» (Absichtserklärung) verwendet (häufig bei Mergers and Acquisitions, Bauvorhaben, Gründung von Joint Ventures und Großaufträgen). Typischerweise wird ausdrücklich geregelt, dass die Absprache rechtlich unverbindlich sein soll (Non binding Clause). Ein Letter of Intent ist damit die Basis für weitere Verhandlungen, an deren Ende der bindende Vertragsabschluss stehen soll. Dies schließt nicht aus, dass auch bindende Elemente aufgenommen werden können, was zur Folge hat, dass insoweit eine Grundlage für Schadensersatzansprüche geschaffen wird.



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