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Vertragsfreiheitbedeutet, daß grundsätzlich die inhaltliche Gestaltung von Verträgen den Beteiligten überlassen ist, es sei denn, der Vertrag verstößt gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot (§§ 134,138 BGB). Beispiel: Ein Kaufvertrag kann grundsätzlich frei gestaltet werden, regelt sich jedoch nach §§ 433 ff BGB sowie u.U. nach AGBG. Siehe auch - Kontrahierungspflicht.
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