Offerte
Bezeichnung für ein Vertragsangebot, ein Angebot oder einen Antrag, mit einer rechtlich bindenden Wirkung für den Anbieter, sofern Gegenteiliges nicht ausdrücklich erklärt wird. Im kaufmännischen Sprachgebrauch und nach den Vorschriften des BGB ist streng zu trennen zwischen Preislisten, Katalogen, Austellungsstücken in Schaufenstern und Inseraten, die lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Offerte sind. Wir unterscheiden zwei Arten von Offerten: Festofferte: Verbindliches, in der Regel kurzfristiges Angebot, das auf eine spezielle Kundenanfrage oder Ausschreibung erfolgt; freibleibende Offerte: Angebot mit Freizeichnungsklausel, bei der die Käuferseite antwortet und möglicherweise mit einer Gegenofferte den Preis vorschlägt, worauf dann wiederum die Lieferseite antwortet. Bei Offerten zur Einleitung von Außenhandelsgeschäften ist zu beachten, dass sie kurz und klar gehalten, in der Handelssprache des Käufers abgefasst und auf die ihm geläufigen technischen Standards abgestellt sind.
Vertragsangebot, -antrag. Für den Anbieter bindend, soweit nicht ausdrücklich anderes erklärt wird, z. B. durch die im Bankverkehr häufige Klausel »freibleibend«.
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