Joint Venture
Ein Joint Venture ist eine Unternehmenskooperation bzw. eine Art von Unternehmenszusammenschluß.
Mindestens zwei Unternehmen vereinbaren vertraglich eine Zusammenarbeit zur Erreichung eines bestimmten Zieles (z.B. die Entwicklung eines bestimmten Produkts oder die Erreichung einer bestimmten Marktposition).
In der Baubranche werden für Großprojekte Joint Ventures eingegangen, eine sog. ARGE (Arbeitsgemeinschaft).
Im Unterschied zu einer Fusion bzw. einer Übernahme ist das Joint Venture nicht auf einen dauerhaften Zusammenschluss hin ausgerichtet.
Manche Staaten (z.B. China) legen ausländischen Investoren bestimmte Beschränkungen auf, die zum Eingehen eines Joint Ventures mit einem heimischen Unternehmen zwingen.
Jahresüberschuss Wirtschaftslexikon
Das Joint Venture ist eine spezifische Kooperationsform mit Beteiligung. Es handelt sich hierbei um eine rechtlich selbständige gemeinsame Unternehmung zweier oder mehrerer Partner. Alle Partnerunternehmen sind jeweils mit Kapital am Joint Venture beteiligt und tragen gemeinsam das finanzielle Risiko der Investition. Führungaufgaben werden ebenfalls gemeinsam wahrgenommen. Die Kapitalbeteiligung der Investitionspartner kann unterschiedlich hoch sein. Kommen die Partner oder das Joint Venture aus verschiedenen Staaten, so handelt es sich um ein internationales Joint Venture.
Vertragliche Zusammenarbeit — bzw. Gemeinschaftsunternehmen in Form der Neugründung einer gemeinschaftlichen Tochtergesellschaft — zwischen Unternehmen.
(1) Bedeutet i. w. S. Kooperation im Ausland von nicht gebietsansässigen Unternehmen mit Partnern aus dem Gastland (engl.: joint venturing). Dies kann in unterschiedlichen Formen wie Lizenzvergabe, Vertragsmanagement, Vertragsfertigung, Gemeinschaftsunternehmen erfolgen. (2) I. e. S. sind J. V. Gemeinschaftsunternehmen (engl.: joint ownership ventures; Beteiligungsunternehmen), an denen die aus verschiedenen Ländern kommenden Vertragspartner kapitalmäßig beteiligt sind, anteilig das Risiko tragen und eine längerfristige bzw. dauerhafte Zusammenarbeit vertraglich vereinbart haben. Mindestens ein Vertragspartner muss seinen Geschäftssitz im Gründungsland des J. V. haben. Die Vertragspartner als auch das J. V. haben unterschiedliche Interessenslagen und dürfen diese auch eigenständig unterhalten. Vgl. internationales Joint Venture.
(Gemeinschaftsunternehmen): Eine spezielle Form der Zusammenarbeit vor allem von international tätigen Unternehmen der Großindustrie, internationales Marketing, zur einmaligen Verwirklichung eines gemeinsamen Projekts oder einer größeren Zahl von gemeinsamen Projekten auf der Grundlage einer prinzipiell gleichberechtigten Kapital- oder Vertragsbindung bei gleichzeitiger Erhaltung der vollen Selbständigkeit der beteiligten Partnerunternehmen. Ziel ist die Vereinigung von Kräften, Kapital und Know-how zur gemeinschaftlichen Erschließung eines neuen Markts.
Ein Hauptimpuls der Etablierung von Joint Ventures in vielen Ländern ist die Abneigung der jeweiligen Regierungen gewesen, das Vordringen von ausländischen Firmen im eigenen Lande zu fördern und zugleich das Bestreben, die Entwicklung einer eigenen Industrie zu beschleunigen. Auf seiten der Unternehmen erleichtert die Kooperation mit einem örtlichen Partner den Zugang zu Vertriebskanälen und die allgemeinen Operationsbedingungen in einem fremden Land bei einem gleichzeitig gegenüber der Direktinvestition im Ausland reduzierten Risiko.
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