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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kooperation

ist die Zusammenarbeit rechtlich selbständiger Unternehmen, die meist nur auf begrenzte Dauer und für bestimmte Zwecke (z.B. gemeinsame Erstellung einer Anlage, Forschung und Entwicklung) erfolgt. Im Unterschied zur Konzentration ergibt sich eine weniger feste Bindung zwischen den Unternehmen, wenngleich auch Kooperation mit dem GWB in Konflikt kommen kann. Häufig findet sich Kooperation im Auslandsgeschäft. Vergleiche hierzu auch Joint Venture. (Kooperationsformen): Ein Sam­melbegriff zur Bezeichnung aller Arten und Formen des Zusammenwirkens der verschiedenen Stellen und Personen in einem - Unterneh­men sowie zwischen Personen oder Unternehmen bei der Lösung ihrer Aufgaben. Koopera­tion bezeichnet sowohl das Zusammenwirken nebengeordneter Stellen und Personen wie das Zusammenwirken vor- und nachgeordneter Stel­len und Personen. Nach den Worten von Heinrich Fromm gilt: “Ko­operation ist mehr als Zusammenarbeit. Unter Zusammenarbeit wird üblicherweise ein arbeitsteiliges Zusammenwirken an einer gemeinsamen Aufgabe verstanden, bei dem jeder mit seinem Leistungsbeitrag in den Grenzen seiner jeweiligen Aufgabenstellung bzw. Zuständigkeit ver­bleibt. Die gegenseitige Abstimmung regelt hier vornehmlich nur das Hand-in-Hand-Arbeiten an der Berührungslinie dieser Aufgabenstellungen. Kooperation geht insofern darüber hinaus, als gerade auch die Unterstützung des anderen in dessen eigenem Bereich dazugehört. Aufgrund einer gewissen Mitzuständigkeit wird durchaus in die Zuständigkeit des anderen hineingewirkt. Dabei bringt jeder diejenigen seiner Kenntnisse, Er­fahrungen und Möglichkeiten für die Lösung der Aufgabe des anderen ein, die in Anbetracht der Sachlage und der Ergänzungsbedürfnisse des anderen jeweils hilfreich oder notwendig sind. Die Ergebnisse werden gemeinsam verabschiedet. Diese Beiträge aus Kenntnissen, Erfahrun­gen oder Möglichkeiten müssen nicht ausschließlich dem eigenen Zuständigkeitsbereich entstammen. Sie können ebenso zufällig und personengebunden aus anderen Quellen kommen. Nur kann es bei diesem letzten Kooperati­onsfall, der nicht zuständigkeitsbedingt, sondern allein personenbedingt ist, keine gegenseitige Zustimmungsabhängigkeit hinsichtlich des Ko­operationsergebnisses geben. Das Unternehmen ist ein System aus einer Viel­zahl sachlicher und menschlicher Komponenten, die sich gegenseitig beeinflussen und zusam­menwirken. Es ist zugleich ein von Menschen ge­schaffener sozialer Organismus, der ein gewisses Eigenleben entwickelt. Die Mitarbeiter sind Teil dieses Systems. Nur in seinem Wirkungszu­sammenhang können sie selbst wirksam werden. Deshalb sind sie auf Kooperation angewiesen. Die Regelung dieser Kooperation muss system­gerecht sein.” Generell werden drei Typen von Kooperationsbe­ziehungen innerhalb von Unternehmen unter­schieden: (1) Vertikale Kooperation: Sie kennzeichnet die Beziehung zwischen Vorgesetztem und Mitarbei­ter. Ein hierarchisch gestuftes Führungssystem ordnet jeden Mitarbeiter einem bestimmten Vor­gesetzten zu, der für dessen optimale Leistungs­entfaltung sorgt, indem er die sachliche und personelle Führung gegenüber diesem Mitarbeiter wahrnimmt. (2) Laterale Kooperation: Sie kennzeichnet die Kooperationsbeziehung zwischen nebengeord­neten Bereichen. Der Terminus lateral berück­sichtigt im Gegensatz zu horizontal, dass die Ko­operation sich nicht nur auf gleicher hierarchi­scher Ebene abspielt. Die einzelnen Funktions­bereiche eines Unternehmens haben jeweils be­stimmte Spezialaufgaben zu lösen. Ihre Zustän­digkeit leitet sich vornehmlich davon ab, dass sie über das für diese Aufgaben benötigte Spezial­wissen und -können verfügen. Bei der Lösung vieler Aufgaben müssen jedoch die Kenntnisse und Erfahrungen weiterer Spezialbereiche hinzu­gezogen und die Belange anderer Bereiche berücksichtigt werden. Die hierzu erforderliche Kooperation nebengeordneter Bereiche ist so zu regeln, dass sie einfach, unmittelbar und ohne Reibungsverluste abläuft. Wird dennoch zwischen horizontaler und vertika­ler Kooperation unterschieden, so bezeichnet ho­rizontale Kooperation die stufengleiche Zusam­menarbeit zwischen Stellen oder Personen der­selben Hierarchieebene bzw. zwischen Wirt­schaftsunternehmen derselben Wirtschaftsstufe. Bei letzteren wird wiederum zwischen der Koope­ration in integrierten Gruppen und Kooperation in kooperativen Gruppen unterschieden. Bei der vertikalen Kooperation hingegen kommen die ko­operierenden Partner aus verschiedenen Hierar­chieebenenen bzw. verschiedenen Wirtschafts­stufen. (3) Diagonale Kooperation: Das Zusammenwir­ken zwischen den Bereichen zentraler Instanzen mit übergeordneten Aufgaben und den Be­reichen dezentraler Instanzen. Mit der Größe der Unternehmen wächst das Erfordernis einer sachlichen und räumlichen Dezentralisierung be­stimmter Bereiche (z.B. Betriebe, Tochtergesellschaften, Außenstellen). Für eine erfolgreiche Arbeit benötigen diese Bereiche ein hohes Mass an Selbständigkeit. Andererseits müssen auch diese Bereiche von einer übergeordneten Stelle aus geführt, und muss ihre Tätigkeit in das Ganze ein­geordnet und unterstützt sowie bestimmten Zielsetzungen, Koordinierungen und Kontrollen unterworfen werden. Dies ist Aufgabe spezialisier­ter zentraler Bereiche. Sie müssen für diese Aufgaben einerseits gegenüber den dezentralen Be­reichen mit bestimmten Einwirkungsrechten aus­gestattet sein. Sie dürfen andererseits die Hand­lungsfähigkeit und Erfolgsverantwortung der de­zentralen Bereiche nicht unnötig einschränken. Das Zusammenwirken zwischen den Bereichen zentraler - Instanzen mit übergeordneten Aufgaben und den Bereichen dezentraler Instanzen muss das Erfordernis dezentraler Handlungsfrei­heit mit dem Erfordernis übergeordneter zentraler Koordinierung in Einklang bringen. Bestehen zwischen zentralen und dezentralen Bereichen noch halbdezentralisierte Zwischeninstanzen, so können diese vom dezentralen Bereich als über­geordnete zentrale Bereiche vom zentralen Be­reich aus als nachgeordnete dezentrale Bereiche behandelt werden. Mindestens drei Grundanforderungen müssen erfüllt sein, damit vertikale, laterale und diagona­le Kooperation funktionieren können: · Der aufbauorganisatorische Rahmen muss die Kooperation erfordern und ermöglichen. · Die Formen und Regeln der Kooperation müssen festgelegt, den Beteiligten bekannt sein und von ihnen bejaht werden. · Die menschliche Beziehung der beteiligten Partner muss von Offenheit, Vertrauen und der Bereitschaft zur gegenseitigen Hilfe und Ergän­zung getragen sein. Alle Anforderungen müssen in gleicher Weise erfüllt sein. Ein guter organisatorischer Rahmen allein kann weder ein gutes - Arbeitsklima noch eine gute Kooperation noch eine erfolgreiche Un­ternehmensführung gewährleisten, wenn es an klaren Kooperationsregelungen und an Koopera­tionsbereitschaft fehlt. Auch nützt die beste Absicht der Beteiligten wenig, wenn auf bauorgani­satorische Fehler oder ungeordnete Beziehun­gen Kooperation und Führungserfolg erschweren oder gar unmöglich machen. Dann leidet das Ar­beitsklima, persönliche - Konflikte werden gefördert. Kooperationsregeln müssen dafür sor­gen, dass sachliche Auseinandersetzungen nicht zu persönlichen Konflikten ausarten. Nach der Definition der Katalogkommission für handels- und absatzwirtschaftliche Forschung ist Kooperation “jede auf freiwilliger Basis beru­hende, vertraglich geregelte Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Betrie­be zum Zwecke der Verbesserung ihrer Lei­stungsfähigkeit.” Nach den betrieblichen Kooperationssektoren unterscheidet man zwischen Absatzkooperation, Beschaffungskooperation und Verwaltungsko­operation. Nach den in der Handelspraxis häufig anzutref­fenden kooperativen Systemen, die er als Ver­bundgruppen bezeichnet, unterscheidet Bruno Tietz unter den auf Dauer angelegten Verbänden selbständiger Unternehmen, deren Zweck in der Erledigung bestimmter Gemeinschaftsaufgaben besteht, zwischen Einkaufsgemeinschaften, freiwilligen Ketten, Franchising und den Vertragshändlersystemen.



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