Kooperation
ist die Zusammenarbeit rechtlich selbständiger Unternehmen, die meist nur auf begrenzte Dauer und für bestimmte Zwecke (z.B. gemeinsame Erstellung einer Anlage, Forschung und Entwicklung) erfolgt. Im Unterschied zur Konzentration ergibt sich eine weniger feste Bindung zwischen den Unternehmen, wenngleich auch Kooperation mit dem GWB in Konflikt kommen kann. Häufig findet sich Kooperation im Auslandsgeschäft. Vergleiche hierzu auch Joint Venture.
(Kooperationsformen): Ein Sammelbegriff zur Bezeichnung aller Arten und Formen des Zusammenwirkens der verschiedenen Stellen und Personen in einem - Unternehmen sowie zwischen Personen oder Unternehmen bei der Lösung ihrer Aufgaben. Kooperation bezeichnet sowohl das Zusammenwirken nebengeordneter Stellen und Personen wie das Zusammenwirken vor- und nachgeordneter Stellen und Personen.
Nach den Worten von Heinrich Fromm gilt: “Kooperation ist mehr als Zusammenarbeit. Unter Zusammenarbeit wird üblicherweise ein arbeitsteiliges Zusammenwirken an einer gemeinsamen Aufgabe verstanden, bei dem jeder mit seinem Leistungsbeitrag in den Grenzen seiner jeweiligen Aufgabenstellung bzw. Zuständigkeit verbleibt. Die gegenseitige Abstimmung regelt hier vornehmlich nur das Hand-in-Hand-Arbeiten an der Berührungslinie dieser Aufgabenstellungen. Kooperation geht insofern darüber hinaus, als gerade auch die Unterstützung des anderen in dessen eigenem Bereich dazugehört. Aufgrund einer gewissen Mitzuständigkeit wird durchaus in die Zuständigkeit des anderen hineingewirkt. Dabei bringt jeder diejenigen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten für die Lösung der Aufgabe des anderen ein, die in Anbetracht der Sachlage und der Ergänzungsbedürfnisse des anderen jeweils hilfreich oder notwendig sind.
Die Ergebnisse werden gemeinsam verabschiedet. Diese Beiträge aus Kenntnissen, Erfahrungen oder Möglichkeiten müssen nicht ausschließlich dem eigenen Zuständigkeitsbereich entstammen. Sie können ebenso zufällig und personengebunden aus anderen Quellen kommen. Nur kann es bei diesem letzten Kooperationsfall, der nicht zuständigkeitsbedingt, sondern allein personenbedingt ist, keine gegenseitige Zustimmungsabhängigkeit hinsichtlich des Kooperationsergebnisses geben.
Das Unternehmen ist ein System aus einer Vielzahl sachlicher und menschlicher Komponenten, die sich gegenseitig beeinflussen und zusammenwirken. Es ist zugleich ein von Menschen geschaffener sozialer Organismus, der ein gewisses Eigenleben entwickelt. Die Mitarbeiter sind Teil dieses Systems. Nur in seinem Wirkungszusammenhang können sie selbst wirksam werden. Deshalb sind sie auf Kooperation angewiesen. Die Regelung dieser Kooperation muss systemgerecht sein.”
Generell werden drei Typen von Kooperationsbeziehungen innerhalb von Unternehmen unterschieden:
(1) Vertikale Kooperation: Sie kennzeichnet die Beziehung zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter. Ein hierarchisch gestuftes Führungssystem ordnet jeden Mitarbeiter einem bestimmten Vorgesetzten zu, der für dessen optimale Leistungsentfaltung sorgt, indem er die sachliche und personelle Führung gegenüber diesem Mitarbeiter wahrnimmt.
(2) Laterale Kooperation: Sie kennzeichnet die Kooperationsbeziehung zwischen nebengeordneten Bereichen. Der Terminus lateral berücksichtigt im Gegensatz zu horizontal, dass die Kooperation sich nicht nur auf gleicher hierarchischer Ebene abspielt. Die einzelnen Funktionsbereiche eines Unternehmens haben jeweils bestimmte Spezialaufgaben zu lösen. Ihre Zuständigkeit leitet sich vornehmlich davon ab, dass sie über das für diese Aufgaben benötigte Spezialwissen und -können verfügen. Bei der Lösung vieler Aufgaben müssen jedoch die Kenntnisse und Erfahrungen weiterer Spezialbereiche hinzugezogen und die Belange anderer Bereiche berücksichtigt werden. Die hierzu erforderliche Kooperation nebengeordneter Bereiche ist so zu regeln, dass sie einfach, unmittelbar und ohne Reibungsverluste abläuft.
Wird dennoch zwischen horizontaler und vertikaler Kooperation unterschieden, so bezeichnet horizontale Kooperation die stufengleiche Zusammenarbeit zwischen Stellen oder Personen derselben Hierarchieebene bzw. zwischen Wirtschaftsunternehmen derselben Wirtschaftsstufe. Bei letzteren wird wiederum zwischen der Kooperation in integrierten Gruppen und Kooperation in kooperativen Gruppen unterschieden. Bei der vertikalen Kooperation hingegen kommen die kooperierenden Partner aus verschiedenen Hierarchieebenenen bzw. verschiedenen Wirtschaftsstufen.
(3) Diagonale Kooperation: Das Zusammenwirken zwischen den Bereichen zentraler Instanzen mit übergeordneten Aufgaben und den Bereichen dezentraler Instanzen. Mit der Größe der Unternehmen wächst das Erfordernis einer sachlichen und räumlichen Dezentralisierung bestimmter Bereiche (z.B. Betriebe, Tochtergesellschaften, Außenstellen). Für eine erfolgreiche Arbeit benötigen diese Bereiche ein hohes Mass an Selbständigkeit. Andererseits müssen auch diese Bereiche von einer übergeordneten Stelle aus geführt, und muss ihre Tätigkeit in das Ganze eingeordnet und unterstützt sowie bestimmten Zielsetzungen, Koordinierungen und Kontrollen unterworfen werden. Dies ist Aufgabe spezialisierter zentraler Bereiche. Sie müssen für diese Aufgaben einerseits gegenüber den dezentralen Bereichen mit bestimmten Einwirkungsrechten ausgestattet sein. Sie dürfen andererseits die Handlungsfähigkeit und Erfolgsverantwortung der dezentralen Bereiche nicht unnötig einschränken.
Das Zusammenwirken zwischen den Bereichen zentraler - Instanzen mit übergeordneten Aufgaben und den Bereichen dezentraler Instanzen muss das Erfordernis dezentraler Handlungsfreiheit mit dem Erfordernis übergeordneter zentraler Koordinierung in Einklang bringen. Bestehen zwischen zentralen und dezentralen Bereichen noch halbdezentralisierte Zwischeninstanzen, so können diese vom dezentralen Bereich als übergeordnete zentrale Bereiche vom zentralen Bereich aus als nachgeordnete dezentrale Bereiche behandelt werden.
Mindestens drei Grundanforderungen müssen erfüllt sein, damit vertikale, laterale und diagonale Kooperation funktionieren können:
· Der aufbauorganisatorische Rahmen muss die Kooperation erfordern und ermöglichen.
· Die Formen und Regeln der Kooperation müssen festgelegt, den Beteiligten bekannt sein und von ihnen bejaht werden.
· Die menschliche Beziehung der beteiligten Partner muss von Offenheit, Vertrauen und der Bereitschaft zur gegenseitigen Hilfe und Ergänzung getragen sein.
Alle Anforderungen müssen in gleicher Weise erfüllt sein. Ein guter organisatorischer Rahmen allein kann weder ein gutes - Arbeitsklima noch eine gute Kooperation noch eine erfolgreiche Unternehmensführung gewährleisten, wenn es an klaren Kooperationsregelungen und an Kooperationsbereitschaft fehlt. Auch nützt die beste Absicht der Beteiligten wenig, wenn auf bauorganisatorische Fehler oder ungeordnete Beziehungen Kooperation und Führungserfolg erschweren oder gar unmöglich machen. Dann leidet das Arbeitsklima, persönliche - Konflikte werden gefördert. Kooperationsregeln müssen dafür sorgen, dass sachliche Auseinandersetzungen nicht zu persönlichen Konflikten ausarten.
Nach der Definition der Katalogkommission für handels- und absatzwirtschaftliche Forschung ist Kooperation “jede auf freiwilliger Basis beruhende, vertraglich geregelte Zusammenarbeit rechtlich und wirtschaftlich selbständiger Betriebe zum Zwecke der Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit.”
Nach den betrieblichen Kooperationssektoren unterscheidet man zwischen Absatzkooperation, Beschaffungskooperation und Verwaltungskooperation.
Nach den in der Handelspraxis häufig anzutreffenden kooperativen Systemen, die er als Verbundgruppen bezeichnet, unterscheidet Bruno Tietz unter den auf Dauer angelegten Verbänden selbständiger Unternehmen, deren Zweck in der Erledigung bestimmter Gemeinschaftsaufgaben besteht, zwischen Einkaufsgemeinschaften, freiwilligen Ketten, Franchising und den
Vertragshändlersystemen.
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