Einkaufsgemeinschaft
(Einkaufskooperation) Sonderform eines sog. Mittelstandskartells. Nach § 4 Abs. 2 GWB gilt das Kartellverbot nicht für der Kartellbehörde ordnungsgemäss angemeldete Vereinbarungen und Beschlüsse, die den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinschaftliche Beschaffung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand haben, ohne einen über den Einzelfall hinausgehenden Bezugszwang für die beteiligten Unternehmen zu begründen. Hierdurch sollen größenstrukturbedingte Nachteile kleiner und mittlerer Handelsunternehmen ausgeglichen werden.
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