Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Unternehmen

(engl. business, company, enterprise, venture) Der Begriff Unternehmen wird in unterschiedlicher Weise verwendet; er bezeichnet aber stets eine wirtschaftende Einheit:

1. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist Unternehmen ein Synonym für den Betrieb, für den Gewerbebetrieb, für eine Arbeitsstätte oder für die Firma. Es wird oft auch kein Unterschied zum Begriff Unternehmung gemacht.

2. Der Begriff Unternehmen kann auch eine Umschreibung von Aktivitäten sein im Sinne von «etwas unternehmen». Die deutsche Übersetzung von 3 Operations Research heißt Unternehmensforschung und befasst sich vornehmlich mit der Optimierung von Aktivitäten und den dafür notwendigen Methoden, Verfahren und Modellen.

3. In der juristischen Literatur, in Gesetzen und der Rechtsprechung findet sich der Begriff Unternehmen. Beispielsweise zeigt sich dies im Aktiengesetz, wenn es sich um Regelungen für verbundene Unternehmen, in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, um abhängige und herrschende Unternehmen, um Konzernunternehmen (Konzern) oder wechselseitig beteiligte Unternehmen handelt. Auch in der steuerlichen Gesetzgebung wird der Begriff Unternehmen verwendet, z. B. in § 15 Einkommensteuergesetz (EstG) bei den Einkünften aus gewerblichen Unternehmen.

4. Die häufig mit dem Begriff Unternehmen synonym verwendete Bezeichnung Unternehmung bringt den Betrieb in Verbindung mit Tatbeständen, die mit dem jeweiligen Wirtschaftssystem zusammenhängen. Konkret werden folgende wichtige Tatbestände behandelt: Eigentum an den Betriebsmitteln, Aufstellung der betrieblichen Pläne durch den Betrieb oder beeinflusst durch den Staat sowie die Zielsetzung. Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache und Besitz die tatsächliche Herrschaft. Der Betrieb besitzt systemabhängig die Produktionsmittel. In der realen Marktwirtschaft ist das Eigentum an den Produktionsmitteln vorwiegend in privater Hand (Privateigentum), in einigen Fällen voll in öffentlicher Hand (öffentliches Eigentum) oder auch in gemischtwirtschaftlicher Hand (staatliches und privates Eigentum). In einer zentral vom Staat gelenkten 4 Wirtschaft (Zentralverwaltungswirtschaft) ist der Staat Eigentümer der Produktionsmittel. In der Marktwirtschaft erstellen die Betriebe ihre Wirtschaftspläne (z. B. Beschaffungs , Produktions , Absatz , Finanz , Werbe , Kosten und Personalpläne) in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko; die Wirtschaftspläne werden autonom erstellt (Autonomieprinzip). In der Zentralverwaltungswirtschaft dagegen werden die Wirtschaftspläne für die Betriebe aus den staatlichen Plänen, die meistens Gesetzescharakter haben, abgeleitet. Der Staatsplan legt die betrieblichen Aktivitäten fest. Der Betrieb wird quasi zu einem Organ des Staates und seines politischen Wollens; es wird vom Organprinzip gesprochen. Die Leistungserstellung und verwertung in einem Betrieb geschieht unter strategischen und operativen Zielsetzungen, wobei erstere langfristige Geltung haben. In der Marktwirtschaft herrscht die erwerbswirtschaftliche Zielsetzung vor. Hierzu zählen: Maximierung des Periodengewinns (Gewinn), Maximierung der Rentabilitäten, Maximierung des Barwertes zukünftiger Periodengewinne und angemessene Gewinnerzielung erwerbswirtschaftliches Prinzip; Shareholder Value). In der Zentralverwaltungswirtschaft muss der Betrieb die vorgegebenen Pläne erfüllen. Die Zielsetzung für den Betrieb heißt hier plandeterminierte Leistungserstellung. Zusammenfassend gilt: Betriebe, die nach dem Autonomieprinzip arbeiten und erwerbswirtschaftliche Zielsetzungen verfolgen, sind Unternehmungen. Betriebe, die nach dem Organprinzip arbeiten und die plandeterminierte Leistungserstellung als Zielsetzung haben, sind Nicht Unternehmungen, für die es keinen besonderen Begriff gibt. Als Unternehmen wird im betriebswirtschaftlichen Sinn eine dauerhafte, wirtschaftsrechtlich organisierte Wirtschaftseinheit zur Herstellung von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen und im juristischen Sinne der rechtliche Rahmen für eine Betriebstätigkeit verstanden. Es existieren verschiedene Arten von Unternehmen, so z.B. Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Ich-AGs, Kapitalgesellschaften, Kommanditgesellschaften (KG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Offene Handelsgesellschaften (OHG).



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Untermiete
 
Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten
 
Weitere Begriffe : Juniorenmarkt | Massenkommunikationsmedien | Währungswerte
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.