Mehrheit
bei einer Abstimmung bedeutet, daß eine bestimmte Anzahl von Stimmen im Verhältnis zu den anwesenden Personen oder Kapitalanteilen erforderlich ist. Man unterscheidet die einfache (mehr als 50% der abgegebenen Stimmen) und die qualifizierte Mehrheit (abgegebene Stimmen müssen einen vorher festgelegten Umfang übersteigen, z.B. 2/3 oder 3/4). In der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft ist z.B. 3/4 -Mehrheit zum Beschluß einer Fusion oder der Auflösung der Gesellschaft nötig. Eine Mehrheitsbeteiligung (Beteiligung) liegt vor, wenn ein Unternehmen (über die Sperrminorität hinaus) über 50% der Anteile eines anderen Unternehmens hält.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|