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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Beteiligung

(engl. interest, holding, stake) Die Beteiligung ist ein Mitgliedschaftsrecht, das durch Geld oder Sacheinlage bei einer Gesellschaft auf dem Wege der Beteiligungsfinanzierung erworben wird (Außenfinanzierung). Beteiligungen an Unternehmen sind je nach Rechtsform gesetzlich geregelt, für Personen und Kapitalgesellschaften im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB); für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften darüber hinaus im GmbH Gesetz (GmbHG) bzw. Aktiengesetz (AktG). Die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft erfolgt üblicherweise durch Aktien. Beteiligungen ohne Gesellschaftscharakter sind juristisch nach den allgemeinen Rechtsnormen des BGB und HGB zu beurteilen. Daneben gibt es Beteiligungen zum Zwecke der gegenseitigen wirtschaftlichen Förderung (z. B. Interessengemeinschaften, Zweckverbände), zum Zwecke der Beherrschung (Beherrschungsvertrag) oder der gegenseitigen Verflechtung von Unternehmen. Nach dem Handelsgesetzbuch (§ 271 HGB) sind Beteiligungen definiert als Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Anteile über 20 % an einer Kapitalgesellschaft gelten im Zweifel als Beteiligung. Der Erwerb von Anteilscheinen einer Unternehmung gilt als Beteiligung. Als Beteiligungen, die in der Jahresbilanz der AG unter den Finanzanlagen an erster Stelle auszuweisen sind, gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese insgesamt 20% des Nennkapitals der Gesellschaft erreichen. Sobald einer Unternehmung mehr als 25% oder mehr als die Hälfte der Aktien einer AG mit Sitz im Inland gehört bzw. in der mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr gehört, hat sie dies der AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die AG muss solche Mitteilungen in den Gesellschaftsblättern bekanntmachen. Dabei ist die meldende Unternehmung anzugeben. Sobald einer AG mehr als 25% der Anteile oder die Mehrheitsbeteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört bzw. in der mitteilungspflichtigen Höhe nicht mehr gehört, hat die AG dies der Unternehmung, an der die Beteiligung besteht (oder nicht), unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine Unternehmung, der eine Minderheits- oder Mehrheitsbeteiligung mitgeteilt worden ist, kann jederzeit verlangen, dass ihr das Bestehen der Beteiligung nachgewiesen wird.



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