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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Beteiligungen

sind Kapitalanteile an anderen Unternehmungen. Als solche gelten allgemein Aktien, Ruxe, GmbH-Anteile usw.; § 152 Abs. 2 AktG spricht von einer Beteiligung im Sinne des Gesetzes, wenn 25 % oder mehr der Anteile am Grundkapital einer anderen Gesellschaft gehalten werden. Nach §§ 20 f AktG bestehen Meldepflichten. Beteiligungen dienen meist der Sicherung der Beschaffung oder des Absatzes, auch der Kooperation in Forschung, Entwicklung und Technik.



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Weitere Begriffe : Apathie, politische | Bauspardarlehen, Beleihungsgrenze | entschlüsseln
 
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