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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Grundkapital

Das Grundkapital muss bei der Gründung einer Aktiengesellschaft bzw. einer GmbH eingebracht werden muss, in Deutschland sind dies mindestens EUR 50 000.- für eine AG. Im Gegenzug erhalten dann die (Eigentümer-)Aktionäre Aktien des Unternehmens.



Das Grundkapital ist eine feste Größe in der Bilanz und verändert sich im Gegensatz zum Eigenkapital des Unternehmens nicht, es sei denn die Hauptversammlung beschließt eine Erhöhung bzw. eine Senkung des Grundkapitals.



Mit dem Grundkapital haftet ein Unternehmen (wie mit allen anderen Vermögenswerten auch) gegenüber Gläubigern wie Banken oder Lieferanten. Das Aktiengesetz enthält daher zahlreiche Bestimmungen, die die Mindesthöhe des Grundkapitals sichern sollen. Die geleisteten Einlagen dürfen nicht an die Aktionäre zurückgezahlt werden. (Ausnahme: Die Gesellschaft wird aufgelöst und das Grundkapital ist nicht zur Erfüllung von Gläubigeransprüchen erforderlich.)

Das auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesene genehmigte Nominalkapital einer Aktiengesellschaft (Mindestkapital 50.000 Euro), das in Form von Inhaber- oder Namensaktien, Stamm- oder Vorzugsaktien ausgegeben worden ist, bezeichnet man als »Grundkapital«. Siehe: Aktiengesellschaft, Kapitalgesellschaften Gezeichnetes Kapital oder Nominalkapital einer Aktiengesellschaft, das in Aktien zerlegt ist. Der Mindestnennbetrag beträgt 50 000 Euro, ist in praxi aber meist wesentlich höher. Versicherungsgesellschaften sind meistens Aktiengesellschaften. Ein Aktionär ist an der AG im Verhältnis des Nennbetrags seiner Aktien zum Grundkapital der Aktiengesellschaft beteiligt. Das Grundkapital ist dabei eine rein rechnerische Grösse. Durch das Gesetz zur Einführung des Euro ist der Mindestnennbetrag einer Aktie auf ein Euro festgesetzt. Auch wurden nennwertlose Aktien eingeführt, die einen dem Anteil an der G* samtzahl der Aktien entsprechenden Anteilsbetrag des Grundkapitals verbriefen.



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