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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bilanz

Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung von Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt. Sie ist nach betriebswirtschaftlicher Sicht eine Gegenüberstellung des Vermögens auf der Aktivseite (Aktiva) und des Kapitals auf der Passivseite (Passiva) zu einem bestimmten Stichtag.

Das Vermögen zeigt die Verwendung der eingesetzten finanziellen Mittel, das Kapital die Ansprüche der Gläubiger (Fremdkapital) und der Unternehmer (Eigenkapital) an das Vermögen (Herkunft).

Die Bilanz ist - gemeinsam mit den übrigen Bestandteilen des Jahresabschlusses - ein wichtiges Instrument zur Beurteilung der Lage und Entwicklung eines Unternehmens.

Die sogenannten Bilanzkennzahlen, Verhältniszahlen aus Positionen der Aktivseite bzw. der Passivseite, gehören daher bei der Aktienanalyse und -bewertung zu den wichtigsten Kriterien für Fundamentalanalyse.

Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva oder "Soll" und "Haben". Die Bilanz zeigt den Vermögensstand der Gesellschaft auf, sie ist Bestandteil des Jahresabschlusses.

Die Passivseite gibt hierbei Auskunft über Mittelherkunft (Eigen- bzw. Fremdkapital), die Aktivseite stellt die Mittelverwendung (Anlagevermögen bzw. Umlaufvermögen) dar.
In einer Bilanz werden die Aktiva und Passiva eines Unternehmens aufgeführt, um die Vermögens-, Kapital- und Finanzstruktur darzustellen. Die Erstellung der Bilanz unterliegt umfangreichen gesetzlichen Vorschriften. Diese betreffen unter anderem die Anordnung der einzelnen Bilanzpositionen oder die Bewertung von Vermögensgegenständen. Die so genannten Bilanzkennzahlen gehören zu den meistbeachteten Kriterien der Fundamentalanalyse. - Vermögensrechnung Auf einen bestimmten Zeitpunkt (meistens handelt es sich um den Schluss des Geschäftsjahres) bezogener Gesamtabschluss des Rechnungswesens eines Unternehmens, in dem die Vermögenswerte (Aktiva) dem Eigen- und Fremdkapital (Passiva) gegenübergestellt werden. Es wird zwischen Handelsbilanz (Rechtsgrundlagen für die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften sind §§ 252 ff. HGB) und Steuerbilanz (die Bewertung für die Steuerbilanz ergibt sich aus § 6 EStG) unterschieden. Für die Gliederung der Bilanz gibt es gesetzliche Vorschriften. Soweit Betriebe nicht an Sondervorschriften (z. B. Aktienrecht) gebunden sind, gelten im Allgemeinen die Vorschriften der §§ 243 ff. HGB als richtungsweisend für die Gliederung der Bilanz. Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) bilden den Jahresabschluss. Siehe auch: Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV), Jahresabschluss Bilanz



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