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Eigenkapital
Das Eigenkapital eines Unternehmens umfasst die Geldmittel, die ihm von den Eigentümern ohne zeitliche Beschränkung überlassen werden. Eigenkapital entsteht entweder durch Zuführung von außen in Form von Einlagen oder von innen durch Verzicht auf Gewinnausschüttung. Vor allem bei Kapitalgesellschaften stellt das Eigenkapital die Haftungsgrundlage des Unternehmens dar. Die Mindesthöhe des Eigenkapitals hängt von der Rechtsform der Gesellschaft ab. Als Eigenkapital bezeichnet man alle Mittel, die dem Unternehmen von seinen Gesellschaftern dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Eigenkapital kann grundsätzlich durch finanzielle Zuführung oder Sacheinlagen von innen oder von außen entstehen. Verändert sich das Eigenkapital durch Einlagen oder Entnahmen der Gesellschafter, so spricht man von einer positiven oder negativen Außenfinanzierung, entsteht das Eigenkapital hingegen durch die Einbehaltung von Gewinn oder vermindert es sich durch die Verbuchung von entstandenen Verlusten, dann spricht man von Innenfinanzierung. Grundsätzlich besteht das Eigenkapital aus vier verschiedenen Komponenten:
Abhängig davon, wie diese Komponenten in der Bilanz verbucht werden, muss zwischen variablem und konstantem Eigenkapital unterschieden werden. Variables Eigenkapital ist dadurch gekennzeichnet, dass es in seiner Höhe im Zeitablauf schwankt. Die Schwankungen entstehen durch Entnahmen und Einlagen der Gesellschafter sowie durch einbehaltene Gewinne und verbuchte Verluste. Die Verbuchung des gesamten Eigenkapitals auf einem variablen Eigenkapitalkonto ist vor allem bei Einzelunternehmen sowie Personenhandelsgesellschaften von Bedeutung, zu denen beispielsweise Offene Handelsgesellschaften und Einzelunternehmen zählen. Bei Kapitalgesellschaften erfolgt der Ausweis meist auf einem konstanten und auf einem oder mehreren variablen Eigenkapitalkonten. Das konstante Eigenkapital findet sich vor allem bei Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung wie bei GmbH`s, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften. Die Hauptaufgabe dieses Kontos ist es, das Haftungsvermögen der Gesellschaft zu binden, wobei für Kapitalgesellschaften eine gesetzliche Mindesthaftungssumme festgelegt ist. Im Gegensatz zum variablen Eigenkapital wird das konstante Eigenkapital in der Bilanz stets in voller Höhe ausgewiesen und darf nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses in Form einer Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung verändert werden. Auftretende Verluste oder einbehaltene Gewinne, die das Eigenkapital verändern, müssen gesondert auf variablen Eigenkapitalkonten ausgewiesen werden. Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung führen also ein konstantes Eigenkapitalkonto sowie ein oder mehrere variable Eigenkapitalkonten. Je nach Rechtsform der Gesellschaft gibt es für das konstante Eigenkapital unterschiedliche Bezeichnungen. Bei einer Aktiengesellschaft wird es Grundkapital genannt, während es bei einer GmbH als Stammkapital ausgewiesen wird. Welcher der verschiedenen Eigenkapitalbegriffe jeweils zutrifft, hängt davon ab, wie die verschiedenen Komponenten des Eigenkapitals zusammenfasst werden. Das Grund- oder Stammkapital wird oftmals auch als Nominalkapital einer Gesellschaft bezeichnet. Zählt man zum Nominalkapital die Rücklagen und den Gewinn oder Verlust hinzu, so spricht man vom rechnerischen Eigenkapital. Werden dann noch die stillen Reserven berücksichtigt, ergibt sich das so genannte effektive Eigenkapital. Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft wird durch die Summe der Nennwerte der ausgegebenen Aktien bestimmt, es muss laut Aktiengesetz mindestens 50.000 Euro betragen. Das Stammkapital einer GmbH setzt sich aus den Einlagen der Gesellschafter zusammen, die jeweils mindestens 100 Euro (und durch 50 teilbare Summe) betragen und zusammen mindestens 25.000 Euro ergeben müssen. Bei Kapitalgesellschaften erscheint das variable Eigenkapital in zwei Positionen in der Bilanz: In den Rücklagen und im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag. Die Rücklagen haben zwei Aufgaben: Zum einen dienen sie dazu, eventuell aufgetretene Verluste ausgleichen zu können, ohne das konstante Eigenkapital anzugreifen. Zum anderen sollen sie die Eigenkapitalbasis erhöhen, um das Unternehmen gegen wirtschaftliche Krisen besser abzusichern. Überdies stellen die Rücklagen eine Erweiterung der Haftungsbasis des Unternehmens dar. Die Rücklagen werden in drei Hauptgruppen unterteilt: Die offenen Rücklagen sind eine Eigenkapitalposition, die direkt aus der Bilanz abgelesen werden können, weil sie dort offen erfasst werden. Die stillen Rücklagen sind dagegen nicht aus der Bilanz ersichtlich. Bei den offenen Rücklagen unterscheidet man wiederum nach Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen. Kapitalrücklagen entstehen durch Zuführung von Geldmitteln von außen, also durch freiwillige Einlagen der Gesellschafter. Gewinnrücklagen bilden sich durch die Nichtausschüttung von Gewinnen. Kapitalrücklagen entstehen in einer Aktiengesellschaft beispielsweise bei der Emission von Aktien. Hierbei wird der Nennwert der Aktien in das Grundkapital eingestellt, während das Agio in die Kapitalrücklagen gebucht wird. Die Gewinnrücklagen werden im Gegensatz zu den Kapitalrücklagen nicht durch Kapitalzuführung von außen, sondern von innen durch das Einbehalten von nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildet. Hierbei ist zwischen gesetzlichen Gewinnrücklagen, Rücklagen für eigene Aktien, satzungsmäßige Rücklagen und anderen Gewinnrücklagen zu unterscheiden. Gesetzliche Rücklagen gibt es nur bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA). Solche Unternehmen müssen laut § 150 Abs. 2 so lange 5 Prozent des Jahresüberschusses in die gesetzlichen Gewinnrücklagen einstellen, bis diese zusammen mit den Kapitalrücklagen 10 Prozent des Grundkapitals erreicht haben. Aktiengesellschaften müssen nach § 266 HGB Rücklagen für eigene Anteile bilden, wenn sie eigene Aktien oder Aktien eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens besitzen. Satzungsmäßige Rücklagen sind Rücklagen, die eine Gesellschaft bildet, weil dies in ihrer Satzung, also dem Gesellschaftsvertrag so festgelegt ist. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Rückstellung. Die anderen Gewinnrücklagen sind in einer Sammelposition, in die alle Teile des Gewinns eingestellt werden, die nicht unter die drei anderen Positionen passen. Der Jahresgewinn stellt ebenfalls eine Position des Eigenkapitals dar. Wenn ein Jahresüberschuss erwirtschaftet wird, erhöht sich das Eigenkapital, wenn ein Verlust entsteht, vermindert sich der Gewinn um den entsprechenden Betrag. Der Gewinn wird, je nach dem ob er schon verwendet oder über seine Verwendung noch nicht entschieden wurde, unterschiedlich bezeichnet und in der Bilanz ausgewiesen. Wird die Bilanz vor der Verwendung des Gewinns aufgestellt, so wird der Gewinn des Unternehmens als Jahresüberschuss bezeichnet. Der gesamte Gewinn wird in diese Position eingestellt. Wird die Bilanz nach teilweiser Gewinnverwendung aufgestellt, so bezeichnet man den Teil des Gewinns, der nach der teilweisen Verwendung (Einstellung in die Rücklagen) übrigbleibt, als Bilanzgewinn. Wird der Gewinn vollständig verwendet, so verschwindet diese Position aus der Bilanz. Der entstandene Gewinn wird auf die Positionen Kapitalrücklagen, Gewinnrücklagen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern eingestellt. Zum Eigenkapital eines Unternehmens werden zusätzlich noch die stillen Rücklagen oder stillen Reserven gerechnet. Diese Vermögensposition kann in der Bilanz nicht einfach aus dem Jahresabschluss abgelesen werden. Stille Rücklagen entstehen dadurch, dass im Rahmen der zulässigen Bewertungsfreiheit nach dem Prinzip der kaufmännischen Vorsicht einzelne Vermögenspositionen entweder in der Bilanz zu niedrig oder Verbindlichkeiten (wie Lieferverpflichtungen, Haftung, Schulden) zu hoch ausgewiesen werden. Wird beispielsweise der Wert eines Gebäudes im Besitz des Unternehmens in der Bilanz zu niedrig ausgewiesen, so entsteht eine stille Reserve in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem möglichem Verkaufserlös und dem Wert, der in der Bilanz ausgewiesen ist. Da das Finanzamt mit Rücksicht auf seine Einnahmen eine so weitreichende Bewertungsfreiheit - wie sie das Handelsrecht gewährt - nicht zulässt, gibt es entsprechende Unterschiede in der Handels- und Steuerbilanz.
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