Gesellschaftsvertrag
Gesellschaftsvertrag Durch einen Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der Weise zu fördern, wie der Vertrag sie bestimmt. Er regelt die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander und enthält z. B. Bestimmungen zur Firma und zum Sitz der Gesellschaft, zum Gegenstand des Unternehmens oder zu den Geschäftsführungsund Vertretungsbefugnissen. Personengesellschaften entstehen durch einen Gesellschaftsvertrag, der keinerlei Formvorschriften unterworfen ist. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH und der AG (bei der AG als Satzung bezeichnet) bedarf hingegen der notariellen Beurkundung, bei den Genossenschaften (Bezeichnung: Statut) genügt die Schriftform.
Satzung der Bank. Bedarf notarieller Beurkundung und ist zum Handelsregister einzureichen, desgl. sämtliche Änderungen im Zeitverlauf. Banken haben BaFin und Bundesbank unvzgl. Änderungen ihres Gesellschaftsvertrags anzuzeigen.
In der Wirtschaftssoziologie: contrat social, Kontraktualismus
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