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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Personengesellschaft

(engl. general partnership) Neben Einzelunternehmen und Kapitalgesellschaften ist die Personengesellschaft (auch Personalgesellschaft, Personenunternehmung) die dritte Gruppe von Unternehmensformen (Rechtsform) des privatrechtlichen Bereichs. Zu ihnen gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft und in einer Sonderstellung die Stille Gesellschaft. Die Personengesellschaft ist ein grundsätzlich nicht rechtsfähiger Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verwirklichung eines von den Gesellschaftern (Gesellschaft) gemeinsam verfolgten Zwecks. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft ist die Personengesellschaft auf die persönlichen Fähigkeiten der Gesellschafter, nicht aber auf ihre Kapitalbeteiligung (Kapital, Beteiligung) gegründet. Die Beschlussfassung erfolgt daher nicht im Verhältnis der Geschäftsanteile, sondern nach Köpfen. Das Gesellschaftsvermögen (Vermögen) umfasst alles, was die Gesellschafter durch ihre Tätigkeit in Verfolgung des gemeinsamen Zwecks erwerben bzw. erwirtschaften. Es handelt sich dabei um ein vom Privatvermögen der Gesellschafter losgelöstes Sondervermögen mit gesamthänderischer Bindung. Es steht den Gesellschaftern nur gemeinsam zu; der einzelne Gesellschafter kann weder über seinen Anteil verfügen noch Teilung verlangen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschafter obliegen den Gesellschaftern (Selbstorganschaft). Mit Ausnahme des Kornmanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) haften sie für die 3 Verbindlichkeiten der Gesellschaft uneingeschränkt, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen. Die Anteile an der Personengesellschaft sind personengebunden und nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter übertragbar. Das Ausscheiden eines Gesellschafters kann daher zur Auflösung der Gesellschaft führen. Eine entsprechende Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages ermöglicht die Annäherung der Personengesellschaft an die Kapitalgesellschaft. Handelsgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bei der Mitarbeit und Einfluss der Gesellschafter auf die Gesellschaft im Vordergrund stehen. Infolge ihrer engen Verflechtung mit der Unternehmung haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Zu Personengesellschaften gehören Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft. Die Stille Gesellschaft ist keine Personengesellschaft.



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