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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Bei der Offenen Handelsgesellschaft handelt es sich um die in Deutschland am weitesten verbreite Unternehmensform. Sie findet sich vor allem als Rechtsform für kleine und mittlere Unternehmen in allen Branchen der Wirtschaft.

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personalgesellschaft die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt. Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft ist der Inhaber oder jeder der Teilhaber den Gläubigern des Unternehmens (Kreditgebern, Lieferanten, Finanzamt, Arbeitnehmer) mit seinem gesamten Vermögen haftbar. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt und mehrere Gesellschafter vorhanden sind, kann jeder von ihnen die OHG in allen geschäftlichen Angelegenheiten vertreten. Jeder von ihnen ist Kaufmann.

Die OHG ist einer juristischen Person ähnlich und kann daher Verbindlichkeiten eingehen (z.B. Kredite aufnehmen, Ware gegen Rechnung bestellen), Grundstücke erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Anders als bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft können die Gesellschafteranteile an einer OHG im allgemeinen nicht verkauft oder übertragen werden. Sie sind an die Person des Kaufmanns gebunden.

Eine OHG ist die bevorzugte Rechtsform für junge Unternehmen, deren Gründer nur über wenig Kapital verfügen und keine externen Geldgeber als Kommanditisten oder Aktionäre finden. Zudem gelten für die OHG nicht so strenge gesetzliche Vorschriften wie für Kapitalgesellschaften. Sie muss nur beim Amtsgericht von den Gesellschaftern angemeldet werden. Je nach Art des Gewerbes ist auch eine Eintragung im Handelsregister erforderlich. Der Vertrag über die Höhe des Kapitals, Verteilung des Gewinns oder der Verluste sowie über Rechte und Pflichten des Gesellschafter ist weitgehend frei gestaltbar. In den vielen Fällen, in denen der Unternehmer einziger Gesellschafter ist, stellen sich derartige Fragen ohnehin nicht.

Ist eine formale Abstimmung über die Geschäftspolitik innerhalb der Gesellschaft notwendig und soll nach dem Gesellschaftervertrag die Stimmenmehrheit entscheiden, wird die Mehrheit nach Köpfen, nicht nach Kapitalanteilen berechnet. Die Bilanz wird von den geschäftsführenden Gesellschaftern aufgestellt. Jeder Gesellschafter, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, kann jederzeit die Geschäftsbücher einsehen und sich über alle Angelegenheiten des Unternehmens informieren.

Gewinnverteilung: Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Vorzugsgewinnanteil von 4 Prozent seines eingesetzten Kapitals. Er darf ihn nur dann nicht entnehmen, wenn dies zu einem direkten Schaden für die Gesellschaft führt. Der 4 Prozent übersteigende Gewinn wird den Teilhabern nach Köpfen gutgeschrieben oder im Fall eines Verlustes abgeschrieben. Der Gewinnanteil muss im Rahmen der Einkommensteuerpflicht der Gesellschafter versteuert werden.

Eine offene Handelsgesellschaft hat mindestens zwei Gesellschafter. Sie muss in das Handelsregister eingetragen werden. Jeder Gesellschafter haftet persönlich, unmittelbar und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Als Firmenbezeichnung kann eine Personen-, Sach- oder Phantasiefirma bzw. eine Mischfirma gewählt werden. Notwendiger Rechtsformzusatz ist offene Handelsgesellschaft oder OHG. Rechte jedes Gesellschafters u. a.: Information über Geschäftslage, Verzinsung des eingesetzten Kapitals, Privatentnahmen, Anspruch auf Liquidationserlöse. Pflichten des Gesellschafters u. a.: Zahlung der Kapitaleinlage, Haftung, Teilhabe an Verlusten.



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