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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gewerbe

ist jede erlaubte, auf Gewinn gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit. Ausgenommen hiervon sind die Urproduktion (primärer Sektor) und die freien Berufe. Gewerbebetriebe sind somit alle Unternehmen des Handels, der Industrie und des Verkehrs. Gesetzliche Regelung ist die GewO, daneben gibt es noch Gesetze mit Sonderregelungen für bestimmte Gewerbezweige (z.B. LebensmittelG, GüterkraftverkehrsG, HandwerksO usw.). Jedes von einer inländischen natürlichen oder juristischen Person ausgeübte Gewerbe stellt einen Beruf im Sinne des Grundgesetzes dar; hieraus leitet sich die Gewerbefreiheit als ein Teil der als Grundrecht verbürgten Berufsfreiheit ab. Dennoch kann im Interesse der Gefahrenabwehr eine Gewerbeerlaubnis als Genehmigung benötigt werden (z.B. für das Führen einer Apotheke). Ein Gewerbebetrieb ist eine auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit mit der Absicht, Gewinn zu erzielen. Ausgenommen sind nach dem Einkommensteuergesetz freie Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft (§ 15 Abs. 2 EStG). Jeder Gewerbebetrieb, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist nach § 1 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe. Die Person, die ein Handelsgewerbe betreibt, ist ein Kaufmann. Erfordert der Gewerbebetrieb einer am Geschäftsleben teilnehmenden Person keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, so gilt diese Person nach § 2 HGB als Kannkaufmann und betreibt ein Kleingewerbe. Der Betrieb eines Gewerbes ist wie die Geschäftsaufgabe, Sitzverlegung oder Änderung des Geschäftsgegenstandes bei der zuständigen Behörde (Gemeinde) anzuzeigen. Eine i. d. R. selbstständig ausgeübte wirtschaftliche Betätigung, die allgemein erlaubt und auf Dauer angelegt ist. Ein G. (Gewerbebetrieb, Handelsgewerbe) wird in der Absicht ausgeübt, Gewinn zu erzielen.



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