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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kredit

(engl. credit, loan) Der Begriff Kredit bezeichnet die Überlassung oder die Bereitschaft zur künftigen Bereitstellung von a Kapital bzw. Zahlungsmitteln auf Zeit im Vertrauen (lat. credere) auf die Fähigkeit und Bereitschaft des Schuldners, seine Verpflichtung zur Zinszahlung (Zinsen) und zur Rückzahlung zu erfüllen (Kapitaldienst). Als Kredit i. e. S. wird das bei der Fremdfinanzierung überlassene Fremdkapital selbst bezeichnet. Im Gegensatz zum Darlehen bezieht sich der Begriff Kredit nicht nur auf die Geldleihe (Geld), sondern auch auf die Kreditleihe wie Akzeptkredit (Wechsel), Avalkredit und andere Kreditarten. Das Kreditgeschäft darf in Deutschland gewerbsmäßig nur von Banken mit einer Bankerlaubnis betrieben werden und ist nach dem Kreditwesengesetz genehmigungspflichtig. Ausnahmen bilden z. B. der übliche Zahlungsaufschub (Lieferantenkredit) oder die gegenseitige Verrechnung unter Kaufleuten (Kontokorrent). Als Kreditgeschäft nach dem Kreditwesengesetz (§ 1 KWG) gilt die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten. Im § 1 KWG werden darüber hinaus das Diskontgeschäft (siehe auch Wechsel) und das Garantiegeschäft, die im wirtschaftlichen Sinne Kreditgeschäfte sind, gesondert genannt. Eine umfassende aufzählende Definition des Kreditbegriffs enthält § 19 KWG, der bestimmte Bilanzaktiva der Kreditinstitute und Derivate sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte als Kredite benennt. Es handelt sich u. a. um Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern, Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind, im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden, Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft), + Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt, Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen, Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen worden sind (Leasing), unabhängig von ihrem Bilanzausweis, und sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.

Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne von § 19 KWG sind anzusehen den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf, Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln, Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva (Aktiva), Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen, Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven, unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungsund Zwischenkredite an Bausparer, Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, dass er sie auf Verlangen zurücknehmen muss, Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt, Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht, Platzierung von Termineinlagen auf Termin, Ankaufs und Refinanzierungszusagen, noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können, und noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben oder jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Institut gekündigt werden können. Im ökonomischen Sinne wird durch Kreditfinanzierung als Form der Außenfinanzierung einem Kreditnehmer Fremdkapital zur Verfügung gestellt. Die Kreditinstitute tragen damit zur Kapitalversorgung der Wirtschaft bei. Sie refinanzieren sich durch Einlagen und Schuldverschreibungen und übernehmen in der Transformationsfunktion als Mittler zwischen Sparer bzw. Anleger auf der einen und Kreditnehmer auf der anderen Seite sowohl das Bonitätsrisiko wie bei einer Fristentransformation kurzfristiger Einlagen in mittel und langfristige Darlehen das Zinsänderungsrisiko (siehe auch Kreditrisiko). Kreditinstitute stehen zueinander am Kreditmarkt im Konditionen und Qualitätswettbewerb. Auf der Nachfrageseite unterscheidet man als Kreditnehmer die privaten Haushalte (Privatkredite, Konsumentenkredite i. S. des Verbraucherkreditgesetzes), die öffentlichen Haushalte (Kommunalkredit) sowie Unternehmen und Selbständige (Firmenkredite, Produktivkredite). Nach der Laufzeit teilt man Kredite in kurzfristige (bis zu einem Jahr), mittelfristige (je nach Statistik bis zu vier oder fünf Jahren) und langfristige Kredite ein. Nach der Kreditform unterscheidet man Geldleihe und Kreditleihe, bezüglich der Höhe der Besicherung den voll besicherten Kredit, den teilweise besicherten Kredit und den unbesicherten Kredit (Blankokredit). Nach der Art der Besicherung benennt man die mit Grundpfandrechten besicherten Realkredite als Hypothek (Hypothekendarlehen) und Grundschuld (grundschuldbesichertes Darlehen) oder auch den Betriebsmittelkredit (Maschinendarlehen, Betriebsmittel). Statt der Kreditfinanzierung als unverbriefter Kredit wird ab einer bestimmten Kredithöhe oft die verbriefte Form, d. h. ein verbriefter Kredit als Schuldscheindarlehen, Schuldverschreibung bzw. Obligation durchgeführt, die nach der Kreditvergabe am Kapitalmarkt handelbar ist.



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