Zahlungsmittel
Zahlungsmittel sind jene Teile des Finanzvermögens, die im Wirtschaftsverkehr zur Tilgung von Geldschulden und in der Regel als allgemeines Tauschmittel akzeptiert werden. Zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln in Deutschland gehören die von der Deutschen Bundesbank in Umlauf gebrachten Banknoten und Münzen. Auch Buchgeld wird in der Regel kraft Treu und Glauben als Zahlungsmittel im Zahlungsverkehr akzeptiert. Es umfaßt jederzeit fällige Guthaben von Giralgeld (das heißt Sichteinlagen bei Kreditinstituten), über die durch Scheck, Lastschrift oder Überweisung verfügt werden kann. Buchgeldbestände der Nichtbanken sind daher auch Bestandteile der Geldmenge. Sie entstehen durch die Giralgeldschöpfung der Banken, in der diese Einlagen ihrer Kunden ausleihen. Banknoten sind dagegen auf einen bestimmten Geldbetrag lautende Geldscheine (Papiergeld). Sie sind in Deutschland - im Unterschied zu den Münzen - das einzige unbeschränkt geltende gesetzliche Zahlungsmittel. Die Deutsche Bundesbank übt das Notenausgabemonopol aus. Entspricht der Waren- bzw. Materialwert der Münzen dem Nennwert der Münze, so spricht man von Kurantmünzen. Bei unterwertiger Ausprägung des Metalls heißen sie Scheidemünzen. Der Begriff Bargeld umfaßt Banknoten und Scheidemünzen. Er bildet den Bestand an gesetzlichen Zahlungsmitteln. In Phasen zerrütteter Währungsverhältnisse kann es zum Verlust der Akzeptanz des staatlichen Geldes (Zahlungsmittelfunktion) kommen. Bargeld wird dann, trotz seiner Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, im privaten Wirtschaftsverkehr durch andere Medien (ausländische Währungen, Waren) ersetzt.
bei –a Zahlungen nutzbare Gegenstände, die von Gesetzes wegen oder gewohnheitsmäßig eine definitive Erfüllung von Verpflichtungen erlauben. In Deutschland sind Banknoten der Deutschen Bundesbank und ab 2002 auch Banknoten der - Europäischen Zentralbank unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel im Währungsgebiet des Euro. - Münzen der Bundesrepublik Deutschland sind dagegen beschränkt gesetzliche Zahlungsmittel; ab 2002 dürfen sie, wie auch die Scheidemünzen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion, nur mit Genehmigung der Europäischen Zentralbank ausgegeben werden. Geldschulden sind grundsätzlich mit gesetzlichen Zahlungsmitteln zu tilgen, will der Schuldner die Gefahr vermeiden, in Verzug zu geraten. Entsprechendes gilt für die Gefahr des Gläubigerverzugs. Buchgeld in Gestalt kurzfristig verfügbarer Einlagen bei - Monetären Finanzinstituten, ist seit langem an die gesetzlichen Zahlungsmittel herangerückt, weil es, wenn nicht schon aufgrund von (ggf. stillschweigenden) Parteienvereinbarungen, i.d.R. kraft Treu und Glaubens im Zahlungsverkehrs gegeben und genommen werden muß. Überweisung, Scheck und Lastschrift sind keine Zahlungsmittel, wohl aber Verfügungsinstrumente des Zahlungsverkehrs, indem sie Buchgeld-, d.h. Kontenbewegungen veranlassen. In zunehmendem Maße werden darüber hinaus auch elektronische Zugangsprodukte gebraucht, um auf Einlagen zuzugreifen und sie zu transferieren (elektronisches Geld). Die als E-Geld rasch aufkommenden elektronisch gespeicherten Werteinheiten behaupten bereits ihren Platz in der Gemeinschaft der Zahlungsmittel; dennoch sind sie in bezug auf das Emission-, Einlösungs-, Handhabungs- und Kontrollreglement noch nicht vollgültig in die Einheit des Geldwesens einbezogen. Literatur: European Monetary Institute (1996).
Dieses sind Banknoten, Münzen und geldgleiche Forderungsrechte, wie z. B. Schecks, Wechsel usw.
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