Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Wechsel

Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das die unbedingte Anweisung des Ausstellers an den Bezogenen enthält, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist, einen festen Betrag auszuzahlen. Begünstigter der Zahlung kann entweder der Aussteller selbst oder eine dritte Person sein. Wechsel dienen primär der Finanzierung von Handelsgeschäften. Bestimmte Wechsel können an Geschäftsbanken und die Bundesbank verkauft werden.

Wechsel sind Wertpapiere, die vor allem der Finanzierung von Handelsgeschäften dienen. Daneben erfüllen sie aber auch noch weitere wirtschaftliche Funktionen. Die Entstehung dieses Wertpapiers geht auf das frühe Mittelalter zurück. Im internationalen Handel stellte die Mitnahme von Geld aufgrund der Gefahr von Überfällen und den vielen unterschiedlichen Währungen in Europa eines der größten Probleme dar. Durch die Einführung des Wechsels wurde diese Schwierigkeit überwunden. Die Händler gaben in ihrer Heimatstadt einem Geldwechsler die von ihnen benötigte Summe gegen Ausstellung eines Wechsels. Den Wechsel konnte der Händler dann an seinem Zielort bei einem Geschäftspartner des Geldwechslers in einen entsprechenden Betrag der dortigen Währung eintauschen.

Ein Wechsel enthält die Anweisung des Ausstellers an den Zahlungspflichtigen, einen bestimmten Geldbetrag an einen Begünstigten zu zahlen. Beim klassischen Wechsel gibt es also immer drei beteiligte Personen: den Aussteller, den Bezogenen und den Begünstigten.

Damit eine Urkunde als Wechsel anerkannt wird, muss sie verschiedene, im Wechselgesetz vorgeschriebene Bestandteile aufweisen. Hierzu zählt:

1.    Die Bezeichnung "Wechsel" im Text des Wertpapiers.

2.    Die unbedingte Anweisung, einen bestimmten Betrag zu zahlen.

3.    Den Namen des Zahlungspflichtigen (Bezogener).

4.    Die Angabe der Verfallzeit

5.    Die Angabe des Zahlungsorts.

6.    Den Namen des Begünstigten.

7.    Die Angabe des Ausstellungstags und des Ausstellungsorts.

8.    Die Unterschrift des Ausstellers.

Das Wechselgesetz unterscheidet zwei Formen des Wechsel: Den gezogenen Wechsel und den Solarwechsel. Den gezogene Wechsel kann man als die Normalform des Wechsels bezeichnen, bei dem der Aussteller dem Bezogenen die Anweisung gibt, an den Begünstigten zu zahlen. Der gezogene Wechsel muss die oben genannten gesetzlichen Bestandteile aufweisen. Der Solarwechsel hingegen enthält das Versprechen des Ausstellers, selbst die vereinbarte Summe an den Begünstigten zu zahlen. Aus diesem Grund wird der Solarwechsel auch als "eigener Wechsel" bezeichnet. Hinsichtlich der vorgeschriebenen Bestandteile unterscheidet sich der Solarwechsel vom gezogenen Wechsel dadurch, dass die Angabe des Bezogenen fehlt.

Ein Vorteil des Wechsels liegt darin, dass er problemlos vom jeweils Begünstigten auf Dritte übertragen werden kann. Hierzu muss der Begünstigte lediglich auf der Rückseite des Wechsel unterschreiben (querschreiben) und den Wechsel übergeben. Die Unterschrift wird in diesem Fall als Indossament bezeichnet. Die empfangende Person wiederum kann den Wechsel durch eine eigenes Indossament weitergeben. Das Indossament hat drei Funktionen:

  • die Übertragungsfunktion,
  • die Legitimationsfunktion und
  • die Haftungsfunktion.

Wechsel können neben der Finanzierungsfunktion noch weitere wirtschaftliche Funktionen erfüllen. Hierzu zählt vor allem die Zahlungsmittelfunktion, die Refinanzierungsfunktion, die Sicherungsfunktion und die Geldanlagefunktion.

1. Die Finanzierungsfunktion eines Wechsels: Begleicht ein Zahlungspflichtiger seine Rechnung durch einen Wechsel, so stellt dies einen Kredit des Zahlungsempfängers (zum Beispiel eines Lieferanten von Ware) an den Zahlungspflichtigen dar. Die eigentliche Zahlung erfolgt erst bei Fälligkeit des Wechsels.

2. Die Zahlungsmittelfunktion eines Wechsels: Die Übergabe eines Wechsel stellt für den Empfänger ein verhältnismäßig sicheres Zahlungsversprechen dar. Durch die Strenge des Wechselgesetzes und die Haftung die jeder Unterzeichner übernimmt, wird die Gefahr eines Zahlungsausfalls stark vermindert. Aus diesem Grund kann ein Wechsel auch als Zahlungsmittel verwendet werden.

3. Die Refinanzierungsfunktion eines Wechsels: Von der Refinanzierungsfunktion eines Wechsels spricht man, weil der Aussteller eines Wechsels oder eine dritte Person die den Wechsel besitzt, die Möglichkeit hat, diesen einer Bank zu verkaufen. Man spricht dann von einem Wechseldiskontkredit. Die Bank zahlt dem Kunden dann die Wechselsumme abzüglich eines Abschlages, des so genannten Diskontsatzes, aus. Bei Fälligkeit legt die Bank den Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vor und erhält von diesem die volle Wechselsumme. Der Ertrag der Bank ist dann die Differenz zwischen der Summe, die sie ihrem Kunden ausgezahlt hat und der Summe, die der Bezogene später an sie entrichtet. Die Bank hat zusätzlich die Möglichkeit, den Wechsel an die Bundesbank weiterzugeben, sie erhält dann die Wechselsumme abzüglich eines Abschlags (des so genannten Rediskontsatzes) ausgezahlt. Bei Fälligkeit des Wechsels legt die Bundesbank dem Bezogenen den Wechsel vor und erhält die volle Summe.

4. Die Sicherungsfunktion eines Wechsels: Von der Sicherungsfunktion spricht man, da Wechsel aufgrund der Strenge des Wechselgesetzes als relativ sichere Anlageform gelten. In Einzelfällen werden Wechsel aus diesem Grund zur Besicherung von anderen Krediten verwendet.

5. Die Geldanlagefunktion eines Wechsels: Besonders für Banken bieten Wechsel eine Möglichkeit, liquide Mittel kurzfristig anzulegen. Der Ertrag einer solchen Anlage liegt in der Differenz zwischen Wechselankaufskurs und Nominalwert des Wechsels.

Der Wechsel (auch Remittent genannt) ist ein Wertpapier. Er enthält eine unbedingte Zahlungsanweisung vom Gläubiger an den Schuldner, an diesen oder einen Dritten eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Der Wechsel ist eine Urkunde und kann nur mittels Indossament übertragen werden. Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Webvertising
 
Wechsel(kopier)buch
 
Weitere Begriffe : Kulturübertragung | negatives (Eigen-) Kapital | Deckungsregister bei Pfandbriefbanken, Löschungen
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.