Anweisung
in §§783 ff. BGB geregelte Grundform des Wertpapiers. Dabei händigt eine Person (Aussteller) einer anderen (Anweisungsempfänger) eine Urkunde aus, in der sie einen Dritten (Angewiesener) anweist, an den Anweisungsempfänger Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen zu leisten. Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet. Eine besondere Form der Anweisung ist der gezogene Wechsel (Tratte).
Urkunde in Form eines Wertpapiers, durch die der Aussteller einen anderen (Angewiesener), z. B. eine Bank, anweist, Geld, Wertpapiere o.Anweisung an einen Dritten (Anweisungsempfänger, -begünstigter) zu übertragen. Rechtlich eine einseitige abstrakte Willenserklärung ohne Vertragseigenschaft. Bestimmte Anweisungen, z. B. der Wechsel, können vom Angewiesenen angenommen (akzeptiert) werden (Akzept, Bankakzept). Dadurch wird dessen Verpflichtung zu einer selbstständigen, vom ursprünglich (Grund-) Geschäft losgelösten Verbindlichkeit. Zum Forderungsübergang: Einzugspapiere, Forderungsübergang.
In der Wirtschaftssoziologie: Allokation
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