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Remittentist im Wechselgeschäft (Wechsel) der erste Wechselnehmer, an den oder an dessen Order (Indossament) der Betrag, über den der Wechsel lautet, gezahlt werden soll. Der Wechsel (auch Remittent genannt) ist ein Wertpapier. Er enthält eine unbedingte Zahlungsanweisung vom Gläubiger an den Schuldner, an diesen oder einen Dritten eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Der Wechsel ist eine Urkunde und kann nur mittels Indossament übertragen werden. Das Recht aus einem Wechsel kann nur durch Vorlage des Wechsels geltend gemacht werden. Ein Wechsel hat nach dem Wechselgesetz (WG) vom 21.6.1933 eine ganze Reihe formaler Bedingungen zu erfüllen (Art 1 WG): Die ausdrückliche Bezeichnung als Wechsel, die unbedingte Zahlungsanweisung, den Zahlungsort, die Namen des Bezogenen und des Nehmers, die Verfallszeit, Tag und Ort der Ausstellung und die Unterschrift des Ausstellers. Ist keine Verfallszeit angegeben, so wird der Wechsel bei Vorlegung fällig (Sichtwechsel). Nachsichtwechsel werden erst in angegebener Zeit nach Vorlegung fällig, Datowechsel nach angegebener Zeit nach Ausstellung und Tageswechsel sind an einem bestimmten Datum fällig. "Durch eine sogenannge Angstklausel (""ohne Haftung"", ""ohne Gewähr"", ""ohne Obligo"") kann sich der Indossant, nicht jedoch der Aussteller, von der wechselmäßigen Haftung seinen Nachmännern gegenüber befreien (Art 15 Abs.2 WG). Angstklauseln kommen in Deutschland selten vor. " Der Wechsel ist, wirtschaftlich betrachtet, ein Wertpapier des Zahlungs- und Kreditverkehrs. Er wird nur erfüllungshalber „an Zahlungs statt“ angenommen. Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht bei der Bezahlung (dem Entgelt) von Rechtsgeschäften nicht. |
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Weitere Begriffe : Caisse d'epargne | Passivierungsrecht | Arbeitsteilung, technische | ||||||||||||||||||||||||||||
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