Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Lastschrift

Die Lastschrift ist eine Form des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Die Bewegung des Buchgeldes vom Zahlungspflichtigen zum Zahlungsempfänger erfolgt bei der Lastschrift auf Veranlassung des Zahlungsempfängers. Das heißt, nicht der Zahlungspflichtige löst den Zahlungsverkehr aus, wie etwa bei der Überweisung, sondern der Zahlungsempfänger. Seine Einwilligung zum Einzug einer Forderung per Lastschrift erklärt der Zahlungspflichtige entweder gegenüber seinem Kreditinstitut oder gegenüber dem Zahlungsempfänger. Das Verfahren für die Lastschrift ist bundeseinheitlich seit 1963 im sogenannten Lastschriftabkommen geregelt. Es gibt zwei Verfahren der Lastschrift, das Abbuchungsverfahren und die Einzugsermächtigung.(Einzugsermächtigungsverfahren) Beim Abbuchungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige an seine Bank den Auftrag, die Forderungen des Zahlungsempfängers, die dieser per Lastschrift stellt, zu begleichen. Ein solcher Abbuchungsauftrag wird in der Regel nicht für einen einmaligen Akt, sondern bis auf Widerruf erteilt. Bei der Einzugsermächtigung dagegen gestattet der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger direkt, per Lastschrift über sein Konto zu verfügen. Bestätigt der Zahlungsempfänger dem Kreditinstitut das Vorliegen einer Einzugsermächtigung, wird die Belastung des Kontos des Zahlungspflichtigen ohne Prüfung durchgeführt. Voraussetzung für das Einlösen einer solchen Lastschrift ist ausschließlich eine ausreichende Deckung des Kontos. Der Zahlungspflichtige kann der Belastung seines Kontos sechs Wochen widersprechen. Das Einzugsermächtigungsverfahren empfiehlt sich vor allem für die Begleichung von regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsforderungen. (1) Rechnungswesen (betrieblich): allg. Begr. f. d. Buchung einer Leistung zulasten einer Person oder eines Unternehmens auf der Soll-Seite des betreffenden Kontos. Gegensatz: Gutschrift. (2) Bankwesen: Vollmacht, mit deren Hilfe ein Gläubiger durch Vermittlung seiner Bank fällige Forderungen zulasten des Kontos seines Schuldners bei dessen Bank einziehen lässt. Die Bank des Zahlungsempfängers ist die Inkassostelle, die des Zahlungspflichtigen die Zahlstelle.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Lastenzuschuss
 
Lastschriftabbuchung, unberechtigte
 
Weitere Begriffe : Ausgründung | Schluss | Kreditkosten, Teilzahlungskredit
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.