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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Lastschriftabkommen

Abkommen über den Lastschriftverkehr, das die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft und die Deutsche Bundesbank zur einheitlichen Abwicklung von Zahlungsvorgängen mit Lastschriften abgeschlossen haben. Darin ist auch die Abwicklung des zwischenbetrieblichen Lastschriftverkehrs der Kreditinstitute auf elektronischem Wege geregelt. Im Abschn. I ist u. a. verankert, dass Lastschriften, die der ersten Inkassostelle beleghaft eingereicht wurden, von dieser auf EDV-Medien zu erfassen und beleglos an die in der Inkassokette nachgeschaltete Stelle weiterzuleiten bzw. der Zahlstelle beleglos vorzulegen sind. Lastschriften, die nicht eingelöst werden und für die keine Zinsausgleichszahlung (Zinsausgleich) anfällt, sind beleglos zurückzugeben. Rücklastschriften mit Zinsausgleichsrechnung sind beleghaft zurückzugeben. – Werden Lastschriften nicht eingelöst, so hat die Zahlstelle die erste Inkassostelle bei Lastschriftbeträgen von 2.000 DM bzw. 1.022,58 EUR und darüber unmittelbar spätestens an dem auf den Tag des Eingangs folgenden Geschäftstag bis 14.30 Uhr auf telekommunikativem Wege von der Nichteinlösung zu benachrichtigen (Eilnachricht). – Das Lastschriftabkommen regelt auch die Haftungsverhältnisse der in die Inkassokette eingeschalteten Institute. Kurzbezeichnung für Abkommen über den Lastschriftverkehr. Eines der Zahlungsverkehrsabkommen der deutschen Kreditwirtschaft. Enthält u. a. die grundsätzl. Verpflichtung der Banken, Lastschriften im Interbankenverkehr beleglos abzuwickeln.



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Weitere Begriffe : Ungleichheit, allokative | Cost/Incomeratio | Zahlungsansprüche aus Termingeschäften
 
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