Zahlungsverkehrsabkommen
Zwischen den Spitzenverbänden der Bankwirtschaft und der Bundesbank abgeschlossene »Abkommen im Zahlungsverkehr« mit Geltung für alle beteiligten Banken. Dienen vor allem der Rationalisierung im Zahlungsverkehr mit seinen massenhaften Geschäftsvorfällen, daneben auch der Sicherheit der Abwicklung. Zu nennen sind (z. T. über diese Abkommen hinaus): 1. Für den allgemeinen Zahlungsverkehr: 1. im Belegverkehr: a) Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke; b) Richtlinien für eine einheitliche Codierung von zwischenbetrieblich weiterzuleitenden Zahlungsverkehrsbelegen (Codierrichtlinien); c) Merkblatt zur Herstellung und Verwendung von automationsgerechten Korrekturhüllen; d) Abkommen für den zwischenbetrieblichen belegbegleitenden Datenträgeraustausch. 2. Im beleglosen Verkehr: a) Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch (Magnetbandclearing-Verfahren); b) Abkommen über Bildschirmtext. 3. Für den Scheck- und Lastschrifteinzugsverkehr: a) im Scheckverkehr: (1) Abkommen über die Rückgabe nicht eingelöster Schecks und die Behandlung von Ersatzstücken verloren gegangener Schecks im Scheckeinzugsverkehr (Scheckabkommen); (2) Abkommen zur Vereinfachung des Einzugs von Orderschecks (Orderscheckabkommen); (3) Vereinbarung über das Eurocheque-System; (4) Bedingungen für den Tankscheckverkehr; (5) Abkommen über das beleglose Scheckeinzugsverfahren (BSE-Abkommen), b) im Lastschriftverkehr: Abkommen über den Lastschriftverkehr (Lastschriftabkommen). 4. Für den Überweisungsverkehr: a) Abkommen über die Umwandlung beleghaft erteilter Überweisungsaufträge in Datensätze und deren Bearbeitung (EZÜ-Abkommen); b) Vereinbarung über Sicherungsmassnahmen im zwischenbetrieblichen Überweisungsverkehr (SicherungsVereinbarung). 5. Für das Wechseleinzugsverfahren: a) Abkommen zur Vereinfachung des Einzugs von Wechseln (Wechseleinzugsabkommen); b) Abkommen über die Rückgabe nicht eingelöster und zurückgerufener Wechsel. 6. Für den Auslandszahlungsverkehr: a) Einheitliche Richtlinien für Inkassi; b) Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive; c) Richtlinien für einheitliche Orderschecks im internationalen Bankverkehr (Bankziehungen); d) Articles of Association S.W.I.F.T.; e) General Terms and Conditions of the Society for Worldwide Interbank Financial Telecom-munications (S.W.I.F.T.); f) Vereinbarung über das Euro-cheque-System; g) Gemeinsame Sicherungsmassnahmen gegen Betrügereien im internationalen Zahlungsverkehr. 7. Für die Aufstellung von Geldautomaten und POS-Kassenautomaten: a) Vereinbarung für das institutsübergreifende Geldausgabeautomatensystem; b) Rahmenvereinbarung über die Abwicklung bargeldloser Zahlungen an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen mit institutsübergreifender Nutzung. Die im Zusammenwirken mit der Bundesbank erarbeiteten Zahlungsverkehrsabkommen werden von allen Beteiligten getragen und haben rechtlich bindende Wirkung für alle Banken, die den abschliessenden Bankenverbänden angeschlossen sind. Nach Unterzeichnung werden die Abkommen an das Bundeskartellamt gemeldet, da die getroffenen Vereinbarungen den Charakter von Leistungskarrellen haben. Die Abkommen werden, sofern binnen 3 Monaten nach ihrer Meldung kein Einspruch erfolgt, endgültig rechtskräftig.
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