Umwandlung
ist die Änderung der Rechtsform einer Unternehmung, ohne daß eine Liquidation erfolgt. Es kann jedoch auch das Vermögen des übertragenden Unternehmens auf eine übernehmende Gesellschaft (Fusion) oder auf eine neue Gesellschaft übergehen. Die Umwandlung regelt sich nach §§ 362 ff AktG sowie nach dem UmwandlungsG.
Überführung einer Unternehmung in eine andere Rechtsform, ohne dass die bisherige Unternehmung aufgelöst werden muss oder eine Neugründung erforderlich ist. Gründe für eine Umwandlung können u.a. die allgemeine Wirtschaftslage, Wechsel staatlicher Wirtschaftspolitik und die Änderung von Steuergesetzen sein. Umwandlungen ergeben sich oft auch aus Wachstum oder Schrumpfen der Unternehmung oder wegen des Kapitalbedarfs, der durch Aufnahme neuer Gesellschafter gedeckt werden soll. Auch sind persönliche Gründe der Eigentümer relevant oder der Wunsch nach Haftungsbeschränkung bei einer wachsenden Unternehmung.
Begr. f. d. Änderung der Rechtsform einer Unternehmung. So kann eine Einzelunternehmung in eine Personengesellschaft (z. B. eine KG), eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine AG) umgewandelt werden. Gründe für eine solche U. können in der Erhöhung der Kapitalbasis, der Steigerung der Kreditwürdigkeit, der Erweiterung der Gesellschafterzahl, der Erlangung von Besteuerungsvorteilen u. a. m. liegen.
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