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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Liquidation

(engl. liquidation) Der Begriff Liquidation bezeichnet die Beendigung der laufenden Geschäfte einer Gesellschaft und Einziehung der Außenstände sowie die Tilgung der Schulden. Anschließend wird das Gesellschaftsvermögen (Vermögen) verwertet und der Gesamterlös (Erlöse) unter den Gesellschaftern verteilt. Die Liquidation wird durch die Liquidatoren durchgeführt. Liquidatoren sind entweder die bisherige Geschäftsleitung (9 Geschäftsführung) oder durch Gesellschafterbeschluss (z. B. in der Haupt oder Generalversammlung) oder ein Gericht bestellte Personen. Während der Liquidation besteht die Gesellschaft als Abwicklungsgesellschaft fort. Die i Firma trägt den Zusatz «i. L.». (auch: Auflösung) Verfahren zur Auflösung von Rechtsgemeinschaften aller Art bzw. einer Unternehmung durch Verkauf der einzelnen Vermögensteile, meist zur Befriedigung von Gläubigern. Der Verkaufserlös muss zur Deckung der Verbindlichkeiten herangezogen werden. Der etwa verbleibende Überschuss steht dem Eigentümer der Unternehmung zu. Für die wichtigsten Handelsgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie eingetragene Vereine ist die Liquidation gesetzlich geregelt. Auflösung von Unternehmen. Bei der freiwilligen Auflösung von Unternehmen ergeben sich folgende steuerliche Wirkungen: I. Bei Kapitalgesellschaften Einkommensteuer Beim Gesellschafter kann bei der Liquidation (z. B. Rückgabe der Anteile) ein Veräußerungsgewinn entstehen. Siehe auch: Gesellschaftsanteil Körperschaftsteuer Steuererklärung erst am Ende der Liquidation, falls diese nicht länger als drei Jahre dauert. Normaler Körperschaftsteuersatz ohne Begü nstigung. Umsatzsteuer Besteuerung wie bei Personengesellschaften. Gewerbesteuer Hier gilt auch die Zeit der Liquidation als gewerbliche Tätigkeit. Liquidationsgewinn wird normal besteuert. Sonstige Steuern Wie bei Personengesellschaften. II. Betriebseinstellung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Einkommensteuer Bei Betriebseinstellung (= Auflösung, Liquidation) wird der Betrieb nicht im Ganzen, sondern die betrieblichen Wirtschaftsgüter werden einzeln veräußert. Liegt der Erlös abzüglich der Liquidationskosten über dem letzten Bilanzansatz, so entsteht ein Veräußerungsgewinn. Der Gewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Die Begünstigungen der §§ 16 und 34 EStG werden wie bei der Betriebsveräußerung angewendet. Bei Überführung der Vermögensgegenstände in das Privatvermögen (Betriebseinstellung) wird statt des Veräußerungspreises der gemeine Wert im Zeitpunkt der Einstellung angesetzt (§ 16 Abs. 3 EStG). Umsatzsteuer Steuerpflichtig wie bei Betriebsveräußerung, auch wenn Gegenstände einzeln verkauft werden. Bei Überführung der Besitzposten in das Privatvermögen des Einzelinhabers liegt Eigenverbrauch vor (Teilwert). Bei Abgabe der Vermögensgegenstände an die Gesellschafter der Personengesellschaft kein Eigenverbrauch,, sondern Lieferung gegen Aufgabe der Gesellschaftsrechte, deren Werte das Entgelt darstellen. Gewerbesteuer Steuerpflicht erlischt mit der Einstellung des Betriebes. Verkauf der Einrichtung, Forderungseinzug usw. gilt nicht als werbende betriebliche Tätigkeit. Liquidationsgewinn daher gewerbesteuerfrei. Sonstige Steuern Grunderwerbsteuer, falls Betriebsgrundstück vorhanden. Siehe auch: Veräußerung des Betriebs, Konkurs LIQUIDE Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens. Die Liquidität wird ermittelt, indem man die sofort verfügbaren flüssigen Mittel den kurzfristigen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen gegenüberstellt. Die Differenz ist die sofort verfügbare Liquidität, die einem Unternehmen als Disposition zur Verfügung steht.



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Weitere Begriffe : Währungsreserven der Europäischen Zentralbank | Ausdehnung, emotionale | integrierter Swap
 
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