Teilwert
ist nach § 6 Abs. 1 EStG der »Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut (z.B. Maschine, Förderanlage) ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb fortfuhrt«. Der Vermögensgegenstand soll also im Zusammenhang mit den anderen, ihn ergänzenden Gegenständen gesehen werden. Der Teilwert gehört zu den sogenannten sekundären Größen in der Bewertung und ist vom Steuerrecht eingeführt worden, um den Bewertungsspielraum nach den Vorschriften des Handelsrechts von unten her einzuschränken. Die Rechtssprechung hat für den Teilwert sogenannte Teilwertvermutungen festgelegt. Will ein steuerpflichtiger Unternehmer einen niedrigeren Teilwert geltend machen als denjenigen, der sich aufgrund dieser Vorschriften ergibt, so muß er diese Teilwertvermutungen widerlegen, um den niedrigeren Wert ansetzen zu können.
Der Teilwert ist ein Begriff des Steuerrechts. Es handelt sich dabei um den Wert, den ein Käufer im Rahmen eines Unternehmenskaufs einem bestimmten einzelnen Vermögensgegenstand beilegen würde. Dabei wird normalerweise von einer Fortführung des Unternehmens ausgegangen. Im Regelfall entspricht der Teilwert dem Verkehrswert oder Marktpreis, wobei immer die Verhältnisse des Unternehmens zu berücksichtigen sind. Er wird außerdem zur Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens in der Steuerbilanz herangezogen.
Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber eines Betriebes für den einzelnen Gegenstand im Rahmen des Gesamtkaufpreises ansetzen würde
unter der Voraussetzung, dass er den Betrieb unverändert weiterführt. Er ist bei der Bewertung in der Steuerbilanz zu beachten (§ 6 EStG). Der Teilwert ist grundsätzlich bei der Bewertung des Betriebsvermögens anzusetzen (§§ 10, 109 BewG) und wirkt sich somit bei der Gewerbe-, Vermögen-, Erbschafts und anderen von dem Einheitswert eines Betriebes abhängigen Steuern aus.
Die untere Grenze des Teilwertes ist der Material- oder Schrottwert (ggf. DM 0,—), die obere Grenze stellen die Wiederbeschaffungskosten dar.
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