Wirtschaftsgut
(engl. business goods, commodity) Der Begriff Wirtschaftsgut ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes interpretiert worden. Hiernach sind Wirtschaftsgüter
1. Sachen, Rechte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile, die a) durch Aufwendungen (Aufwand) erlangt wurden, b) nach der allgemeinen Verkehrsanschauung selbständig bewertungsfähig sind und c) dem Betrieb einen über das Ende des Wirtschaftsjahres hinausgehenden Nutzen versprechen (= positive oder aktive Wirtschaftsgüter), und
2. Verpflichtungen und wirtschaftliche Lasten (= negative oder passive Wirtschaftsgüter). Für die steuerrechtliche Begriffsbestimmung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend, so dass die Rechtsprechung den steuerlichen Begriff Wirtschaftsgut weit gefasst hat. Hierunter können sowohl Sachen, Tiere und nichtkörperliche Gegenstände fallen. Aber auch bloße vermögenswerte Vorteile (Rechte und Werte), selbst tatsächliche Zustände und konkrete Möglichkeiten sind steuerlich im Einzelfall als Wirtschaftsgut zu behandeln. Der steuerliche Begriff des positiven Wirtschaftsgutes geht in einem Punkt über den handelsrechtlichen Begriff des Vermögensgegenstands (Vermögen) hinaus. Ein Wirtschaftsgut umfasst auch p Güter, die zwar bei einer Veräußerung des Unternehmens (Liquidation) den Gesamtkaufpreis erhöhen, aber nicht einzeln veräußerbar sind. Dieser sog. derivative Geschäfts oder Firmenwert (Unternehmenswert) wird handelsrechtlich nicht als Vermögensgegenstand verstanden, eine Aktivierung ist aber aufgrund ausdrücklicher Rechtsvorschrift möglich.
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