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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof ist das oberste Finanzgericht des Bundes mit Sitz in München. Er entscheidet über Revisionen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Finanzgerichte. Seine elf Senate entscheiden in einer Besetzung von je fünf Bundesrichtern. Fälle, in denen keine mündliche Verhandlung stattfindet, werden von drei Senatsmitgliedern entschieden. Bei Fragen mit grundsätzlicher Bedeutung oder wenn ein Senat von der Rechtsprechung eines anderen abweichen will, tritt der Große Senat zusammen.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist mit den Finanzgerichten in den Ländern sowie dem Bundesfinanzhof zweistufig aufgebaut. Der Bürger kann gegen Entscheidungen der Finanzbehörden (Finanzamt oder Hauptzollamt) Einspruch einlegen. Über dieses Rechtsmittel entscheiden die Finanzbehörden, die den betreffenden Verwaltungsakt erlassen haben. Ist dieses Verwaltungsvorverfahren abgeschlossen, kann eine Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden.

Wer klagen darf

Ein Rechtsmittel zum Bundsfinanzhof kann nur einlegen, wer durch eine Entscheidung eines Finanzgerichts betroffen ist - wer also mit seinem Begehren keinen oder nur teilweise Erfolg gehabt hat. Legt ein Steuerpflichtiger, der beim Finanzgericht geklagt hat, Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof ein, ist er Verfahrensbeteiligter. Sein Gegner ist die beklagte Finanzbehörde aus der Vorinstanz. Möglich ist aber auch, dass die Finanzbehörde Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof einlegt. Dann wird aus dem Kläger beim Finanzgericht - dem Steuerzahler - der Beschwerdegegner beim Bundesfinanzhof. Zusätzlich kann sich auch der Bundesminister der Finanzen am Verfahren beteiligen. Zum Beispiel kann er einem Verfahren dann beitreten, wenn die strittige Rechtsfrage auch für parallel laufende Verfahren bedeutsam erscheint.

Grundsätzlich hat der Bundesfinanzhof auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Verzichten alle Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung, kann der Bundesfinanzhof unmittelbar durch ein sofort rechtskräftig werdendes Urteil entscheiden. Möglich ist aber auch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung per Gerichtsbescheid. Die Verfahrensbeteiligten können gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats einen Antrag auf eine mündliche Verhandlung stellen, ansonsten wirkt der Gerichtsbescheid als rechtskräftiges Urteil.

Der Große Senat

Beim Bundesfinanzhof gibt es elf Senate. Sie setzen sich aus jeweils einem Senatsvorsitzenden sowie vier bis sechs Richtern zusammen. Außerdem gibt es - wie bei den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes auch - einen Großen Senat. Ihm gehören der Präsident und je ein Richter der Senate an, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Zur Anrufung des Großen Senats kommt es dann, wenn ein Senat von einer früheren, von einem anderen Senat getroffenen Entscheidung abweichen möchte - jener aber an seiner damals vertretenen Rechtsauffassung festhält. Der Große Senat kann aber auch in den Fällen angerufen werden, in denen es um die Entscheidung einer grundsätzlichen Rechtsfrage geht und damit um die Fortbildung des Rechts oder wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Der Große Senat entscheidet nur über die ihm vorgelegte Rechtsfrage, wobei die Entscheidung in dieser Sache dann für den vorlegenden Senat bindend ist.

Urteile haben Signalwirkung

Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes sind grundsätzlich nur für die Verfahrensbeteiligten des konkreten Gerichtsverfahrens bindend. Dabei ist es aber auch Aufgabe des Bundesfinanzhofes, allgemeine Grundsätze herauszuarbeiten und durch Auslegung der Gesetze für die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Bereich des Steuerrechts zu sorgen. Die Aussagen vieler Entscheidungen des Bundesfinanzhofes sind übertragbar auf ähnlich gelagerte Fälle. Deshalb werden die Erkenntnisse solcher Entscheidungen von der Finanzverwaltung für gleich gelagerte Fälle in der Regel übernommen. Das ist auch der Grund, weshalb sich zahlreiche Entscheidungen des Bundesfinanzhofes in den Steuerrichtlinien wieder finden. Sie sind für die Finanzbeamten bindend. Den Urteilen kommt damit eine gewisse Signalwirkung zu.

Mit Nichtanwendungserlassen ordnet die Finanzverwaltung an, dass die vom Bundesfinanzhof getroffene Entscheidung nicht über den konkreten Einzelfall hinaus angewendet werden soll. Das bedeutet, dass der Bundesfinanzhof dieselbe Rechtsfrage nochmals überprüfen muss. Kommt er dann in dieser Entscheidung zu dem gleichen Ergebnis, wird die nun gefestigte Rechtsprechung von der Finanzverwaltung bei Parallelfällen grundsätzlich angewendet.

Vertretungszwang

Vor dem Bundesfinanzhof müssen grundsätzlich alle Rechtsmittel durch einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer eingelegt und begründet werden (Vertretungszwang). Die Kosten für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof werden nach dem Gerichtskostengesetz erhoben und richten sich nach dem Streitwert.

Die Berufsrichter am Bundesfinanzhof sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Außerdem können sie nicht abberufen werden oder ohne Zustimmung in ein anderes Amt versetzt werden. Sie werden von einem Richterwahlausschuss gewählt, der aus den 16 für die Finanzgerichtsbarkeit zuständigen Landesministern und weiteren 16 vom Bundestag ernannten Mitgliedern besteht. Der Bundesjustizminister führt den Vorsitz des Gremiums, allerdings ohne Stimmrecht (nur Vetorecht). Nur Kandidaten mit Befähigung zum Richteramt können zum Richter am Bundesfinanzhof gewählt werden.



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