Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Streitwert

Der Begriff Streitwert stammt aus dem Zivilrecht. Er orientiert sich an dem so genannten Gegenstandswert eines Streits - entspricht also dem, was ein Gericht während eines Prozesses einer zu verhandelnden Sache zuerkennt. Nach ihm werden Gerichtskosten und Anwaltshonorare berechnet.

Die Höhe des Streitwerts hängt generell von der Bedeutung eines Sachverhalts ab. Im Regelfall von der Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger. Der Streitwert steht also für das finanzielle Interesse des Klägers an der Klärung der Streitigkeit, kurz: für das, was der Kläger haben oder überprüfen will. Die Höhe der Kosten - beispielsweise einer Autoreparatur - entspricht im Regelfall dem Gegenstandswert. In bestimmten Fällen ist die Berechnung des Streitwerts allerdings nicht so einfach.

Der Streitwert kann sich im Zuge des Prozesses - etwa wenn sich die Ansprüche ändern - erhöhen. In den Streitwert wird alles eingerechnet, was im Laufe des Prozesses oder Mandats Gegenstand der Beratung oder Vertretung wird. Bei Sachen und Immobilien, bei denen Beratungsbedarf oder Streit besteht, ist immer der Wert maßgeblich, den die Sache gerade hat. Geht es um das Miteigentum an dieser Sache, so ist nur der Anteil am Miteigentum dieser Sache selbst entscheidend. Der maßgebliche Wert ist dabei nicht der Neuwert, sondern der Wert, den die Sache zum Zeitpunkt des Streits hat.

Grobe Unterteilung

Man unterscheidet grob zwischen Gebührenstreitwert, Zuständigkeitsstreitwert und Rechtsmittelstreitwert.

Der Gebührenstreitwert ist der Wert des Streitgegenstandes, nach dem die Anwaltsgebühren sowie die Gerichtskosten berechnet werden. Er wird auch Kostenstreitwert genannt und wird in §§ 39 bis 65 des Gerichtskostengesetzes geregelt. Wird vor Gericht ein bezifferbarer Geldbetrag gefordert, so entspricht diese Forderung dem Gebührenstreitwert. Nebenforderungen wie zum Beispiel ein Zinsanspruch werden dabei nicht berücksichtigt (§ 43 GKG). Bei einer Zahlungsklage sind der Gebührenstreitwert und der Zuständigkeitsstreitwert genauso hoch wie der vom Kläger eingeklagte Geldbetrag (§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG). Wird keine konkrete Geldsumme eingeklagt, muss der Streitwert jedoch erst noch ermittelt werden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen hierfür bieten das Gerichtskostengesetz (GKG) und für die Gerichtsgebühren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Der Zuständigkeitsstreitwert entscheidet über die Zuständigkeit des Gerichts. So sind üblicherweise die Amtsgerichte für Streitigkeiten bis 5.000 Euro zuständig (§ 23 I Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Für darüber hinaus gehende Summen ist in der Regel das Landgericht als erste Instanz zuständig.

Als Rechtsmittelstreitwert bezeichnet man den Wert, der mindestens erreicht werden muss, damit ein Rechtsmittel - zum Beispiel eine Berufung oder Revision - zulässig ist. Dies ist laut § 511 Zivilprozessordnung - ZPO bei einem Streitwert von 600 Euro der Fall. Das Gericht kann die Sache jedoch auch unabhängig vom Wert zur Berufung zulassen. Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 542 f. ZPO und ist seit 2001 unabhängig vom Streitwert.

Für den Begriff Streitwert werden auch die Synonyme Geschäftswert (für die Gebühren der Notare und der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG]) und Gegenstandswert (für die Gebühren der Rechtsanwälte) verwendet. Im Einzelfall können die Werte aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Regelungen aber unterschiedlich ausgelegt werden.

Besondere Streitwerte

Problematisch wird die Streitwertberechnung, wenn es um Streitgegenstände geht, die immer wieder kommen, nicht ohne Weiteres berechenbar sind oder von zwei Parteien gegeneinander geltend gemacht werden. Ist der Streitwert zum Beispiel nicht berechenbar, sehen § 8 II BRAGO und § 23 III S. 2, 2. Hs. RVG vor, dass er im Zweifel 4.000 Euro betragen soll. Sobald jedoch ein wirtschaftliches Interesse hinter der Streitigkeit steckt, steht der Streitwert wieder im Ermessen von Gericht und Anwalt. Daraus resultiert, dass Domainstreitigkeiten zum Beispiel in Süddeutschland mit einem Streitwert von 500.000 Euro und in Mecklenburg-Vorpommern nur mit 1.000 Euro bemessen werden.

Bei Streitigkeiten um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen haben sich halbwegs feste Regeln entwickelt. In leichteren Fällen bei kleineren Unternehmen können sich diese dabei bei rund 50.000 Euro Streitwert und in schwereren Fällen bei großen Unternehmen um die 150.000 Euro bewegen.

Bei wiederkehrenden Leistungen stellt sich die Frage, wie hoch der Streitwert eigentlich ist: Ist es der Wert der einmaligen oder der jährlichen Leistung? Muss man den Wert eventuell auf zehn Jahre ausrechnen? Die Fragen lassen sich nicht eindeutig beantworten, da für unterschiedliche Sachverhalte unterschiedliche Regelungen gelten. Bei Kündigungsschutzklagen wird zum Beispiel das dreifache monatliche Bruttogehalt für die Ermittlung des Streitwerts zu Grunde gelegt. Bei mietrechtlichen Räumungsklagen ist die verbleibende Miete für die restliche Laufzeit des Mietverhältnisses - maximal jedoch die Jahresmiete - ausschlaggebend. Es ist unmöglich, alle Streitgegenstände in Gänze zu regeln.

Der Streitwert beziffert die Höhe des Streitgegenstands in einem Zivilprozess. Von diesem Wert hängen folgende Aspekte einer Rechtsstreitigkeit ab: Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sachliche Zuständigkeit des Gerichts, Höhe der Prozesskosten (Prozess- und Urteilsgebühren).



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Streikgeld
 
Stress
 
Weitere Begriffe : Klasse | Deutsche Bundesbank, vierteljährliche Kreditnehmerstatistik | Bürgerinitiativen
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.