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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Streikgeld

Eine von den Gewerkschaften an ihre Mitglieder während eines Arbeitskampfes gezahlte finanzielle Unterstützung. Sie soll es den Streikenden erlauben, für eine gewisse Zeit auf Lohnzahlungen zu verzichten, ohne in soziale Not zu geraten.

Während eines Streiks erbringen die Beschäftigten für das Unternehmen nicht die Leistung, zu der sie sich im Arbeitsvertrag verpflichtet haben. Das gilt nach herrschender Rechtsauffassung zwar nicht als eine Form der Arbeitsverweigerung, die den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigt. Er ist aber auch nicht verpflichtet, für die Zeit der Arbeitsniederlegung den vereinbaren Lohn zu zahlen. Bei einem längeren Streik führt dies zu erheblichen Einkommenseinbußen bei den Arbeitnehmern, die sich an den gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen beteiligen. Da Streikende keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, könnte sich dies auf die Streikwilligkeit und Streikfähigkeit der teilnehmenden Arbeitnehmer negativ auswirken. Das wiederum schwächt die Position der Gewerkschaft bei der Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber den Arbeitgebern.

Um gegebenenfalls in der Lage zu sein, auch einen längeren Arbeitskampf zu führen, verwenden die Gewerkschaften deshalb einen Teil der ihnen zufließenden Mitgliedsbeiträge dazu, Rücklagen für eine Streikkasse zu bilden. Aus diesem Fonds können dann Streikgelder an die Mitglieder gezahlt werden, die sich aktiv am Arbeitskampf beteiligen. Anstelle des Lohns dienen dann die gewerkschaftlichen Unterstützungszahlungen dazu, den Lebensunterhalt der Streikenden und ihrer Angehörigen zu sichern.

Von Gewerkschaften gezahlte Streikvergütungen unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Sie müssen aber bei der Veranlagung zur Einkommensteuer angegeben werden. Ob sie steuerpflichtig sind, ist strittig, da es sich um von den Arbeitnehmers selbst angesparte Mittel handelt.

Streikgelder werden von den Gewerkschaften nur an eingeschriebene Mitglieder gezahlt, die nachweisen können, dass sie ihre satzungsmäßigen Beiträge gezahlt haben. Arbeitnehmer, die nicht gewerkschaftlich organisiert sind, aber dennoch am Streik teilnehmen, erhalten keine Unterstützung aus der Gewerkschaftskasse. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitgeber auf die Streikaktionen mit einer Aussperrung antworten. Um ihre Streikkasse zu schonen und die Höhe des zu zahlen den Streikgeldes zu begrenzen, versuchen die Gewerkschaften nämlich oft, ihre Streikaktionen so zu organisieren, dass durch die Stillegung von Schlüsselbetrieben bei den Arbeitgebern ein möglichst hoher wirtschaftlicher Schaden entsteht - und damit ein entsprechend großer Druck, wieder an den Verhandlungstisch zurückzukehren - während gleichzeitig nur eine geringe Zahl von Arbeitnehmern aktiv am Arbeitskampf beteiligt ist.

Um diese Taktik zu durchkreuzen und ihrerseits die Gewerkschaften finanziell unter Druck zu setzen, reagiert der Arbeitgeberverband auf Schwerpunktstreiks oft mit einer Aufforderung an einzelne oder alle seine Mitglieder, die Punktstreiks mit einer Aussperrung zu beantworten. Dann können auch solche Arbeitnehmer nicht mehr ihrer Beschäftigung nachgehen, die an sich arbeitswillig sind und an den gewerkschaftlichen Kampfmaßnahmen nicht teilnehmen. Sie erhalten weder Lohn noch Streikgeld und haben in diesem Fall auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn die betroffenen Arbeitnehmer dadurch in eine finanzielle Notlage geraten, können sie deshalb nur Sozialhilfe beantragen.

Keinen Anspruch auf Streikgeld haben Teilnehmer an wilden Streiks.



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