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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Rücklagen

Die Rücklagen zählen neben dem Grund- oder Stammkapital und dem Gewinnvortrag im Jahresabschluss zum Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft. Es wird entweder auf speziellen Rücklagenkonten offen ausgewiesen oder findet sich für den Betrachter einer Bilanz nicht direkt ersichtlich in Form von stillen Reserven in bestimmten Aktiv- oder Passivpositionen der Bilanz. Rücklagen dienen zum einen dazu, in Krisenzeiten auftretende Verluste ausgleichen zu können, ohne das Nominalkapital anzugreifen und zum anderen um die haftenden Mittel zu erhöhen. Rücklagen werden entweder aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder aus dem Agio bei Eigenkapitaleinzahlung gebildet.

Das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft unterteilt sich in

Die Rücklagen stellen dabei eine Position dar, die Verluste ausgleichen soll, die in Krisenjahren auftreten, ohne dass das Grund- oder Stammkapital angegriffen werden muss. Daneben dient es dem Gläubigerschutz, indem es die Haftmittelbasis des betreffenden Unternehmens erhöht.

Die Rücklagen einer Kapitalgesellschaft kann man zunächst in die drei Kategorien untergliedern:

  • offene Rücklagen
  • Sonderposten mit Rücklagenanteil sowie
  • stille Rücklagen

Die offenen Rücklagen lassen sich genau wie auch die Sonderposten mit Rücklagenanteil offen aus der Bilanz herauslesen, wohingegen die stillen Rücklagen oder stillen Reserven lediglich indirekt aus dem Jahresabschluss geschlossen werden können.

Offene Rücklagen

Die offenen Rücklagen können durch den externen Bilanzleser direkt aus der Bilanz herausgelesen werden. Sie werden in Kapital- und Gewinnrücklagen unterteilt. Diese Gliederung ermöglicht es dem Leser der Bilanz, zu erkennen, wie viel der Rücklagen aus erwirtschafteten und nicht ausgeschütteten Gewinnen auf der einen Seite und Einlagen der Gesellschafter auf der anderen Seite stammen. Dies lässt Rückschlüsse auf die Erträge der letzten Jahre sowie auf die Gewinnverwendungsstrategie zu.

Kapitalrücklagen

Kapitalrücklagen setzen sich aus dem Agio bei Ausgabe von Anteilen wie beispielsweise Aktien, dem Betrag der bei Ausgabe von Wandelanleihen oder Optionsanleihen zum Erhalt der Aktien zugezahlt werden muss, aus den Zuzahlungen die Gesellschaftern für die Gewährung eines Vorzug für ihre Anteile - beispielsweise bei Vorzugsaktien sowie anderen Zuzahlungen der Gesellschafter auf das Eigenkapital zusammen.

Die Auflösung von Kapitalrücklagen unterliegt bei einer GmbH keiner rechtlichen Beschränkung, kann also jederzeit vorgenommen werden. Aktiengesellschaften hingegen unterliegen hinsichtlich der Auflösung von Kapitalrücklagen den Beschränkungen des Handelsgesetzbuches (HGB) (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb) sowie des Aktiengesetzes (AktG). (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/aktg/). Hiernach dürfen Kapitalrücklagen, sofern sie in ihrer Höhe nicht zehn Prozent des Grundkapitals beziehungsweise einen in der Satzung des Unternehmens festgelegten höheren Satz übersteigen, lediglich zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder eines Verlustvortrages verwendet werden. Übersteigen die Kapitalrücklagen zehn Prozent des Grundkapitals, so kann der übersteigende Betrag ebenfalls zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden. Das wird allgemein als Ausgabe von Gratisaktien bezeichnet.

Gewinnrücklagen

Im Gegensatz zu Kapitalrücklagen fließen Gewinnrücklagen dem Unternehmen nicht von außen zu, sondern werden aus erwirtschafteten und nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildet. Es handelt sich also um eine Innenfinanzierung des Unternehmens. Die Gewinnrücklagen setzen sich aus den folgenden vier Positionen zusammen.

  • Gesetzliche Rücklagen: Gesetzliche Rücklagen können nur bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) auftreten. Nach dem Aktiengesetz müssen Aktiengesellschaften so lange fünf Prozent ihres Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklagen einstellen, bis diese zusammen mit den Kapitalrücklagen mindestens zehn Prozent des Grundkapitals erreichen. Hinsichtlich der Auflösung von gesetzlichen Rücklagen gelten dieselben Regelungen wie bei Kapitalrücklagen.
  • Rücklagen für eigene Aktien: Hält eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile, beispielsweise aus einem Aktienrückkauf, so muss sie eine Rücklage in betraglich gleicher Höhe wie die Position "Eigene Anteile" im Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Bilanz bilden. Durch die Bildung einer solchen Rücklage soll verhindert werden, dass es durch die Aktivierung von eigenen Anteilen zu einer Gewinnausschüttung an die Anteilseigner kommt. Die Rücklagen für eigene Anteile dienen damit dem Gläubigerschutz. Die Rücklage darf nur dann aufgelöst werden, wenn die Aktien verkauft, ausgegeben oder eingezogen werden.
  • Satzungsmäßige Rücklagen: Hierbei handelt es sich um Rücklagen, die die Gesellschaft aufgrund bestimmter Regelungen in Ihrer Satzung bilden muss. Hiervon sind die Rücklagen auszunehmen, die aufgrund einer Bestimmung in der Satzung über die vorgeschriebenen zehn Prozent in die gesetzlichen Gewinnrücklagen einzubringen sind. Diese sind in den gesetzlichen Gewinnrücklagen zu verbuchen. Die satzungsmäßigen Rücklagen können betraglich unbegrenzt und ohne Zweckbindung aufgelöst werden, wenn sie nicht gemäß der Satzung zu einem bestimmten Zweck, zum Beispiel Rücklagen für den Ausbau der Vertriebsorganisation gebildet wurden.
  • Andere Gewinnrücklagen: Die anderen Gewinnrücklagen stellen eine Sammelposition für sonstige aus dem Jahresüberschuss gebildete Rücklagen dar, bei denen das Handelsgesetzbuch keinen gesonderten Ausweis in der Bilanz fordert. Man unterscheidet dabei andere Rücklagen, die einer Zweckbindung unterliegen wie beispielsweise Erneuerungsrücklagen sowie Dividendenergänzungsrücklagen und andere Rücklagen, die keiner Zweckbindung unterliegen. Im Handelsgesetzbuch wird festgelegt, wie viel des Jahresüberschusses in die anderen Rücklagen eingestellt werden darf, wobei immer vom Jahresüberschuss abzüglich Pflichteinlagen in die gesetzlichen Rücklagen auszugehen ist. Zudem ist der Jahresüberschuss noch um einen etwaigen Verlustvortrag zu kürzen.

Die anderen Rücklagen ohne Zweckbindung können durch Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat oder durch Beschluss der Hauptversammlung jederzeit aufgelöst werden. Daneben können die anderen Gewinnrücklagen auch jederzeit in Grundkapital umgewandelt werden, das heißt zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln verwendet werden. Das wird bei Aktiengesellschaften oftmals als Ausgabe von Gratisaktien bezeichnet. Rücklagen mit Zweckbindung können lediglich zur Erfüllung des angegebenen Zwecks aufgelöst werden.

Sonderposten mit Rücklagenanteil

Die "Sonderposten mit Rücklagenanteil" enthalten zwei unterschiedliche Positionen. Zum einen werden hierunter solche Rücklagen von Kapitalgesellschaften verbucht, die den steuerpflichtigen Gewinn bei ihrer Einbuchung vermindern, aber bei der Wiederauflösung des Postens nach versteuert werden müssen. Zum anderen werden so Wertberichtigungsbeträge verbucht, die sich aus bestimmten Sonderabschreibungsrechten ergeben und über den Betrag hinausgehen, der aus rein handelsrechtlicher Sicht geboten wäre.

Stille Rücklagen

Stille Rücklagen oder auch stille Reserven genannt sind Rücklagen, die für den Betrachter nicht ohne weiteres aus der Bilanz ersichtlich sind, aber trotzdem für das Unternehmen wirtschaftlich eine Rücklage darstellen. Sie entstehen entweder dadurch, dass auf der Aktivseite der Bilanz bestimmte Vermögensgegenstände zu niedrig bewertet werden, das heißt der ausgewiesene Wert ist niedriger als der Erlös der bei Verkauf am Markt erzielbar wäre oder durch eine zu hohe Bewertung bestimmter Positionen auf der Passivseite der Bilanz. Stille Reserven können durch Verkauf der zu niedrig ausgewiesenen Vermögenswerte beziehungsweise durch die Auflösung zu hoch bewerteter Passivpositionen aufgelöst werden, müssen dann aber versteuert werden.

Die Rücklagen werden, wie alle Kapitalpositionen, nicht von einer speziellen Gegenposition auf der Aktivseite der Bilanz begleitet. Es ist also nicht so, dass die gebildeten Rücklagen in bestimmten Bankkonten oder Kassen verfügbar liegen müssen. Die Rücklagen zeigen lediglich, dass ein entsprechender Teil der auf der Aktivseite ausgewiesenen Vermögenspositionen durch eigene Mittel gedeckt sind. Die Rücklagen können somit in Maschinen, Gebäude oder beispielsweise Forderungen stecken.

Rücklagen sind Teil des Eigenkapitals eines Unternehmens. Sie werden gebildet, um für zukünftige Investitionen oder schlechtere Zeiten vorzusorgen. Es wird unterschieden zwischen Kapital- und Gewinn-, gesetzliche und freie sowie offene und stille Rücklagen (stille Reserven). Im Gegensatz zu Rückstellungen sind Rücklagen nicht zweckgebunden. Für Aktiengesellschaften in Deutschland schreibt Paragraph 150 AktG vor, dass zehn Prozent des Grundkapitals als Rücklage zur Verlustdeckung gebildet werden muss. Solange die Grenze nicht erreicht ist, müssen jährlich fünf Prozent des Jahresüberschusses in die Rücklagen eingestellt werden. Freie Rücklagen, die auch von GmbHs gebildet werden können, sind besonders im Bereich der Finanzierung von großer Bedeutung. Rücklagen entstehen hauptsächlich durch die Zurückhaltung von Gewinnen und durch die Einlage von zusätzlichem Eigenkapital. Sie sind Teil des Eigenkapitals eines Unternehmens. Ihr Zweck ist es, die Selbstfinanzierungsmittel des Betriebes, also die Finanzierung aus dessen Gewinnen, zu erhöhen. Offene Rücklagen sind auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Stille Rücklagen stehen nicht in der Bilanz. Rücklagen können für zusätzliche Investitionen im Unternehmen genutzt werden. Im Gegensatz zu Rückstellungen sind Rücklagen nicht zweckgebunden.



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