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Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist das wichtigste Kontrollgremium einer Aktiengesellschaft. Die Aufgabe des Aufsichtsrats ist primär die Kontrolle des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Die Anzahl der Mitglieder muss mindestens drei und darf höchstens 21 betragen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand des Unternehmens angehören. Der Aufsichtsrat (AR) ist eines der drei gesetzlich vorgeschriebenen Organe einer Aktiengesellschaft. Er bestellt den Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren. Der Vorstand muss den AR mindestens alle drei Monate über die Lage des Unternehmens informieren. Die wichtigsten Aufgaben des Aufsichtsrats sind:
Das Aktiengesetz (AktG) schreibt vor, dass der Aufsichtsrat mindestens drei und höchstens 21 Mitglieder hat. Die Zahl der Aufsichtsräte muss durch drei teilbar sein und richtet sich nach der Höhe des Grund- oder Stammkapitals. Die Mitglieder des AR werden für höchstens vier Jahre bestellt. Der Aufsichtsrat setzt sich in Deutschland aus Vertretern der Arbeitnehmer und der Anteilseigner zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung gewählt, die Vertreter der Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern. Der erste Aufsichtsrat eines neuen Unternehmens in der Form einer Aktiengesellschaft wird komplett von den Gründern gewählt. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist ein Drittel der Mitglieder des AR von den Arbeitnehmern zu wählen. Bei Betrieben, die dem Mitbestimmungsgesetz für die Montanindustrie unterliegen, muss der Aufsichtsrat grundsätzlich aus elf Mitgliedern bestehen. Fünf davon müssen Vertreter der Arbeitnehmer sein. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Dies ist immer ein Vertreter der Kapitalgeber. Sein Stellvertreter ist Arbeitnehmervertreter. Bei Betrieben, die der erweiterten Mitbestimmung unterliegen, muss der Aufsichtsrat aus zwölf Personen bestehen, wovon sechs Mitglieder Arbeitnehmervertreter sein müssen. Um bei Stimmengleichheit dennoch eine Entscheidung treffen zu können, hat der Vorsitzende des AR ein doppeltes Stimmrecht. Er wird von der Seite der Kapitaleigner gewählt. Der Aufsichtsrat muss sich mindestens einmal pro Geschäftshalbjahr treffen. Wie viel Mitglieder an einer Sitzung teilzunehmen haben, damit der Aufsichtsrat beschlussfähig ist, kann - soweit Gesetze nichts anderes vorsehen - durch die Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt werden. Es werden immer wieder Zweifel daran geäußert, ob der Aufsichtsrat seine Kontrollfunktion noch voll ausüben kann. Kritik entzündet sich vor allem an der Praxis, dass oftmals ein und dieselbe Person eine Vielzahl von Aufsichtsratsposten in verschiedenen Unternehmen wahrnimmt. Speziell die Mitglieder des Vorstands großer Banken üben neben ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer des eigenen Kreditinstituts oftmals in mehreren anderen Unternehmen Kontrollaufgaben als Aufsichtsräte aus. Von Kritikern dieser Praxis wird bezweifelt, ob es solchen Multi-Aufsichtsräten und Managern noch möglich ist, der Fülle ihrer Aufgaben gerecht zu werden. Sie fordern, dass die Zahl der Aufsichtsratsmandate, die eine Person ausüben kann, noch stärker als bisher gesetzlich begrenzt werden sollte.
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