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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Aufsichtsrat (AR)

Gesetzlich vorgeschriebenes Organ für AG, KGaA, Genossenschaft und KAG. Bei GmbH und bergrechtlicher Gewerkschaft kann ein AR bestellt werden; Bei Beschäftigung von mehr als 500 Arbeitnehmern ist dies ein Muss. Der AR besteht bei der AG aus mindestens 3 Mitgliedern, die nicht gleichzeitig auch dem Vorstand angehören dürfen. Er wird von der HV gewählt. Je nach Beschäftigtenzahl der Unternehmung (unter oder über 2.000) wird 1/3 oder die Hälfte der AR-Mitglieder von den Belegschaftsangehörigen gewählt. Die AR-Mitglieder brauchen nicht Aktionäre der AG usw. zu sein. Der AR wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mind. 1 Stellvertreter. Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder eine Vergütung. Sie haften mit der Sorgfaltspflicht des ordentlichen Kaufmanns. Der AR überwacht die Geschäftsführung der AG. Er hat eine HV einzuberufen, wenn das Wohl der AG es erfordert. Für den Beschluss dazu genügt einfache Mehrheit der AR-Mitglieder. Mitgliedern des Vorstandes gegenüber vertritt der AR die AG gerichtlich und außergerichtlich. Die AR-Mitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.



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