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Aktiengesetz
Im Aktiengesetz finden sich die wichtigsten, gesetzlichen Vorschriften für eine Aktiengesellschaft. Geregelt werden u. a. die Gründung oder Auflösung einer Gesellschaft, die Rechte der Aktionäre, die Organisationsform und die finanzielle Struktur. Das geltende Aktiengesetz von 1965 (AktG) wurde in den vergangenen Jahren mehrfach geändert. Das AktG ist nicht das alleinig geltende Recht für den Aufbau einer Aktiengesellschaft und es gibt Bestimmungen im AktG, die auch für andere Gesellschaftsformen wichtig sind. Das Aktiengesetz ist in vier Bücher unterteilt. Im ersten Buch sind die allgemeinen Vorschriften geregelt zum Wesen einer AG, zum Grundkapital zu den Aktiengattungen und zum Konzernrecht. Auch die Gründung, die Rechtsform und die Bestimmungen zu den drei Organen (Aufsichtsrat, Vorstand, Hauptversammlung) finden sich im ersten Buch. Der Vorstand hat die Geschäftsleitung der AG, der Aufsichtsrat kontrolliert ihn und die Hauptversammlung trifft wichtige Entscheidungen wie Satzungsänderungen, Änderungen des Grundkapitals oder Verwendung des Bilanzgewinns. Erst seit 2003 verpflichtet der § 161 AktG Vorstand und Aufsichtsrat dazu zu erklären, wie weit sie den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex entsprechen, die umfangreiche Verhaltensempfehlungen gibt. Das erste Buch regelt auch die Änderung der Satzung und Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung und -herabsetzung. Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptverhandlung, Vorschriften zur Sonderprüfung und Auflösung einer Gesellschaft werden ebenso geregelt. Im zweiten Buch wird die Kommanditgesellschaft auf Aktien geregelt, eine eher seltene Rechtsform. Das dritte Buch regelt das Konzernrecht und das Recht der verbundenen Unternehmen, das auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) wichtig ist. Im vierten Buch werden Sondervorschriften und Straf- und Bußgeldvorschriften behandelt. In § 7 des Aktiengesetzes wird festgelegt, dass das Mindest-Grundkapital einer AG bei 50.000 Euro liegen muss. In § 8 wird geregelt, dass der geringste Nennbetrag einer Aktie ein Euro beträgt.
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