Kommanditgesellschaft auf Aktien
Abk.: KGaA. Mischform aus KG und AG. Ein Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und unmittelbar als Komplementäre für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, während die andere, meist wesentlich grössere Gruppe der Gesellschafter, die Kommanditaktionäre, nur mit ihren durch Aktien verbrieften Kapitaleinlagen haften. 3 Organe: persönlich haftende Gesellschafter (als Vorstand), Aufsichtsrat und HV der Kommanditaktionäre. Besonderheiten ergeben sich nach KWG und §§ 278 ff. AktG, wodurch insb. die Rechtsverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander, gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre und Dritten bestimmt werden. Wichtig ist, dass Beschlüsse der HV, in der die persönlich haftenden Gesellschafter nur ein Stimmrecht in Höhe ihres evtl. Aktienbesitzes haben, der Zustimmung dieser persönlich haftenden Gesellschafter bedürfen, soweit Angelegenheiten angesprochen sind, für die bei einer KG Einverständnis der persönlich haftenden Gesellschafter und Kommanditisten erforderlich ist. Auch im Bankenbereich vorkommende Rechtsform (Kommanditaktienbank).
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