Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick | ||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
||||||||||||||||||||||||||||
Kommanditgesellschaft (KG)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammenschließen, um ein Handelsgewerbe zu betreiben. Ein Gesellschafter haftet nur in Höhe seiner Einlage (Kommanditist), der andere mit seinem Vermögen (Komplementär). Gegründet wird die Kommanditgesellschaft (commandite = Geschäftsanteil) durch Eintrag ins Handelsregister. Jeder Gesellschafter ist Miteigentümer des Unternehmens und somit am Betriebsvermögen beteiligt. Im Gegensatz zur GmbH ist keine Mindestkapitaleinlage vorgeschrieben. Die Kapitalanteile werden mit vier Prozent pro Jahr verzinst, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Der Restgewinn wird unter allen Gesellschaftern aufgeteilt. Die Geschäftsführung ist Sache des voll haftenden Komplementärs, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag wird etwas anderes vereinbart. Der Kommandist hat nur eine beschränkte Kontrollmöglichkeit und ist nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Kommanditgesellschaft bietet sich daher an, wenn einzelne Gesellschafter nicht die volle Haftung übernehmen möchten und keine aktive Tätigkeit in der Gesellschaft anstreben. Die Kommanditgesellschaft ist in der Regel gewerbe- und umsatzsteuerpflichtig. Eine Kommanditgesellschaft wird aufgelöst, wenn
Ist ein Komplementär eine GmbH, heißt die Gesellschaft GmbH & Co. KG. Die KGAa ist eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, bei der die Kommandisten das in Aktien aufgeteilte Grundkapital halten. Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft mit mindestens einem voll haftenden Gesellschafter und mindestens einem Kommanditisten. Die KG muss in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Rechtsform ist für Unternehmer geeignet, die zusätzliches Startkapital suchen, aber alleiniger Chef im Unternehmen bleiben wollen. Der Gesellschafter führt (falls ein Vertrag dies nicht anders regelt) die Geschäfte allein. Er haftet mit seinem Privatvermögen, seine Partner (Kommanditisten) dagegen nur in Höhe ihrer Einlage. Eine besondere Form der KG ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
|
||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Begriffe : Realitätsverlust | Market Value Added (MVA) | Lastschrift | ||||||||||||||||||||||||||||
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum All rights reserved. |