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Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

(engl. commercial partnership limited by shares) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kommanditgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten mindestens ein Gesellschafter (Gesellschaft) uneingeschränkt haftet (Komplementär), während bei den übrigen Gesellschaftern (Kommanditaktionäre) das Haftungsrisiko auf ihre Einlage an dem in Aktien zerlegten Grundkapital begrenzt ist. Sie gehört zu den Kapitalgesellschaften. Für die Rechtsstellung der Komplementäre untereinander und gegenüber den Kommanditaktionären sind die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft (KG) heranzuziehen. Grundsätzlich findet für die Gründung und Verwaltung der KGaA jedoch das Recht der Aktiengesellschaft (AG) Anwendung. Als juristische Person kann die KGaA nur durch ihre Organe am Rechtsverkehr teilnehmen. Anders als die Aktiengesellschaft (AG) hat sie keinen Vorstand. Seine Aufgaben + Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft werden vielmehr durch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter wahrgenommen und durch den Aufsichtsrat überwacht. Dieser ist die Vertretung der Konnmanditaktionäre gegenüber den Komplementären; ihm darf kein persönlich haftender Gesell scha flcr angehören. Die Hauptversammlung ist die Versammlung sämtlicher Kommanditaktionäre. Sofern sie nicht als befangen gelten, können hier auch die Komplementäre das Stimmrecht für ihre Aktien ausüben.



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