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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Stimmrecht

(engl. right of vote) Das Stimmrecht gehört zu den grundlegenden Mitgliedschaftsrechten des Eigentümers an einem Unternehmen. Jeder Anteilseigner verfügt üblicherweise über das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt (z. B. bei stillen Gesellschaftern). Bei der Aktiengesellschaft enthalten Aktien ein Stimmrecht in der Hauptversammlung. Bei Vorzugsaktien kann das Stimmrecht jedoch ausgeschlossen werden. In Deutschland wird das Stimmrecht des Kleinaktionärs oft auf die depotführende Bank übertragen (Depotvollmacht; Depotgeschäft). Bei Publikumsaktiengesellschaften verfügen deshalb die Banken über den eigenen Anteil hinaus noch über die Stimmen der Depotkunden. Aus diesem Grund ist die Stimme des einzelnen Aktionärs oft ohne Bedeutung. Es ist deshalb finanzwirtschaftlich (Finanzwirtschaft) kaum zu erklären, warum Stammaktien oft an der Börse zu einem höheren Börsenkurs als stimmrechtslose Vorzugsaktie notieren. Recht des Aktionärs, in der Hauptversammlung (HV) der AG abzustimmen. Vorzugsaktien können als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. Die Ausstattung von Aktien mit erhöhtem Stimmrecht (Mehrstimmrecht) ist unzulässig, sofern nicht behördliche Zustimmung vorliegt. Die Beschlüsse der HV bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit etc. bestimmen. Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen treffen. Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen ausgeübt. Solltem einem Aktionär mehrere Aktien gehören, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrages oder von Abstufungen beschränken. Die Satzung kann außerdem bestimmen, dass zu den Aktien, die dem Aktionär gehören, auch die Aktien rechnen, die einem anderen für seine Rechnung gehören.



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