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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Hauptversammlung (HV) der AG

Versammlung der Aktionäre und entscheidendes Organ der AG. Jeder Aktionär hat das Recht zur Teilnahme an der HV und zur Stimmabgabe. Inhaber stimmrechtsloser Vorzugsaktien sind lediglich zur Teilnahme berechtigt. Die HV wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft (AG) sollen an der HV teilnehmen. Der Vorstand ist auf Verlangen der HV verpflichtet, Maßnahmen vorzubereiten, die in die Zuständigkeit der HV fallen. Das Gleiche gilt für die Vorbereitung und den Abschluss von Verträgen, die nur mit Zustimmung der HV wirksam werden. Der Beschluss der HV bedarf der Mehrheit, die für die Maßnahmen oder für die Zustimmung zu dem Vertrag erforderlich ist. Der Vorstand ist verpflichtet, die von der HV im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschlossenen Maßnahmen auszuführen. Zu den Kompetenzen der HV gehören: Bestellung der Aufsichtsratmitglieder, Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsrat, Bestellung des Abschlussprüfers, Satzungsänderungen, Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und -herabsetzung, Bestellung von Vorgangsprüfern, Auflösung der Gesellschaft.



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Hauptversammlung
 
Hauptversammlung (HV) der AG, Beschlußfassung
 
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