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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Entlastung

Gemäß Aktiengesetzt entlastet die Hauptversammlung (HV) einer AG Vorstand und Aufsichtsrat per Abstimmung und billigt damit deren Verwaltung des Unternehmens seit der letzten HV. Auf Haftungsansprüche für angerichtete Fehler oder Straftaten verzichten die Aktionäre damit aber keineswegs. Üblich ist die Entlastung des ganzen Vorstands und des Aufsichtsrats, in Ausnahmefällen wird über jedes Führungsmitglied einzeln abgestimmt. Dafür nötig ist ein Antrag eines Anteils von Aktionären, die zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen. Entlasten die Aktionäre den Vorstand oder einzelne Mitglieder nicht, müssen die Manager zwar nicht zwangsläufig gehen, da über ihr Schicksal der Aufsichtsrat entscheidet. Allerdings kommt das Kontrollgremium kaum am Votum der Aktionäre vorbei, wenn die Aktionäre keine Basis mehr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sehen.



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