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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vorzugsaktien

Ebenso wie Stammaktien repräsentieren Vorzugsaktien einen Anteil am Unternehmen beziehungsweise an dessen Eigenkapital. Im Unterschied zu Stammaktien hat der Vorzugsaktionär aber in der Regel kein Stimmrecht bei der Hauptversammlung der Gesellschaft. Dieser Nachteil wird durch ein bevorzugtes Anrecht auf den Gewinn der Aktiengesellschaft, den so genannten Vorzug, ausgeglichen. Vorzugsaktien dürfen in Deutschland nur bis zu 50 Prozent des Grundkapitals repräsentieren.

Eine Reihe von Aktiengesellschaften emittiert neben Stammaktien auch so genannte Vorzugsaktien. Der Name Vorzugsaktien leitet sich dabei aus bestimmten Besonderheiten dieser Aktienart ab, die dem Inhaber Vorrechte gegenüber anderen Aktionären geben. Die Vorzugsbehandlung kann darin bestehen, dass der zur Verfügung stehende Gewinn zunächst an die Vorzugsaktionäre ausgeschüttet wird und erst dann der verbleibende Rest auf die Stammaktionäre verteilt wird. Eine andere - in der Praxis überwiegende Form - ist, dass ein Zuschlag auf die beschlossene Dividende gezahlt wird.

Beispiel: Die XY AG hat sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktien emittiert. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass die Vorzugsaktionäre jeweils einen Aufschlag auf die beschlossene Dividende erhalten. Das Unternehmen hat in diesem Jahr einen Jahresüberschuss von zwei Millionen Euro erwirtschaftet. Es wird der Hauptversammlung vorgeschlagen eine Gewinnausschüttung in Höhe von einer Million Euro vorzunehmen und den restlichen Gewinn in die Gewinnrücklagen zu stellen. Von dem auszuschüttenden Gewinn erhalten die Stammaktionäre eine Dividende in Höhe von zwei Euro pro Aktie, während die Vorzugsaktionäre 2,50 Euro pro Aktie erhalten.

Der Bevorzugung bei der Ausschüttung steht aber auch Nachteil gegenüber: Vorzugsaktionäre haben in aller Regel kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung, müssen also auf ein wesentliches Recht des Aktionärs verzichten. Dieser Nachteil wird ihnen durch die oben beschriebenen "Vorzüge" versüßt. Alle anderen Aktionärsrechte stehen auch dem Vorzugsaktionär zu.

Kann eine Aktiengesellschaft in wirtschaftlich schlechten Jahren keine Dividende zahlen oder zumindest keinen Aufschlag auf die "normale" Dividende, so wird der Vorzugsaktionär in den folgenden Jahren dementsprechend überproportional berücksichtigt, das heißt, er erhält neben dem üblichen Vorzug auch eine Nachzahlung auf die entgangenen Zahlungen. Sollte auch in dem folgenden Jahr keine Zahlung des Vorzugs nebst Nachzahlung des im vorangegangenen Jahres nicht gezahlten Vorzugs möglich sein, so erhält der Vorzugsaktionär ebenfalls ein Stimmrecht. Dieses Stimmrecht bleibt ihm solange erhalten, bis die entgangenen Zahlungen durch die Gesellschaft geleistet wurden.

Neben der bevorrechtigten Behandlung bei der Verteilung des Gewinns genießen Vorzugsaktionäre auch bei Liquidation, also bei einer Auflösung der Aktiengesellschaft gewisse Vorteile. Sie werden beim Liquidationserlös, das ist der Betrag, der übrigbleibt, wenn alle Vermögensgegenstände des Unternehmens verkauft und alle ausstehenden Schulden bezahlt wurden, zuerst oder mit einem höheren Anteil bedacht.

Für den Kleinaktionär ist der Verlust des Stimmrechts auf den ersten Blick kein echter Nachteil, da seine Stimme auf Grund der geringen Anzahl der in seinem Besitz befindlichen Aktien meist kein großes Gewicht auf der Hauptversammlung hat. Es scheint also sinnvoll, einen ohnehin nur geringen Einfluss auf das Schicksal der Aktiengesellschaft gegen eine bevorzugte Stellung bei der Gewinnverteilung - also höhere Rentabilität der Geldanlage - zu tauschen. Das Investment in Vorzugsaktien kann sich in einigen Fällen aber auch zum Nachteil für Kleinaktionäre entwickeln. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Unternehmen Ziel einer freundlichen oder unfreundlichen Übernahme wird. Hier unterliegt der Kurs der Stammaktien oft erheblichen Kursschwankungen, während sich der Kurs der Vorzugsaktien kaum bewegt. Das erklärt sich daraus, dass die Investoren, die das Unternehmen übernehmen wollen, zunächst an der Kontrolle über die Gesellschaft interessiert sind.

Diese erhalten sie nur über die Stammaktien, da nur sie mit den notwendigen Stimmrechten ausgestattet sind. Kommt es tatsächlich zu einer Übernahme, so gleicht sich der Kurs von Stamm- und Vorzugsaktien zwar wieder an, aber die oftmals spekulativ steigenden Kurssteigerungen der Stammaktien kann der Vorzugsaktionär nicht für Gewinnmitnahmen nutzen. Scheitert die Übernahme, so geht der Kurs der Stammaktien oft wieder auf sein Urspungsniveau zurück, so dass es gar nicht erst zu einer Kursangleichung von Stamm- und Vorzugsaktien nach oben kommt. Die Möglichkeit, kurzfristige Gewinne zu erzielen, ist also für den Vorzugsaktionär oft gar nicht gegeben.

Unternehmen haben unterschiedliche Beweggründe, Vorzugsaktien zu emittieren. Oftmals wollen Familienunternehmen, die an die Börse gehen, die Kontrolle über ihr Unternehmen nicht aus der Hand geben. Sie beteiligen daher Außenstehende nur am Kapital, nicht aber an den Stimmrechten. Ein anderer Grund kann darin liegen, dass ein in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckendes Unternehmen zusätzliches Eigenkapital benötigt und potenziellen Investoren einen Anreiz zum Kauf der Aktien geben möchte.



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