Verfügung
1. Öffentliches Recht: Verwaltungsakt, der sich als Gebot, Verbot oder Erlaubnis an eine oder mehrere bestimmte oder individuell bestimmbare Einzelpersonen richtet. – 2. Bürgerliches Recht: unmittelbare Einwirkung auf den Bestand eines Rechtes durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder inhaltliche Änderung. Die durch Übertragung eines Rechtes vorgenommene Verfügung wird auch als Veräußerung bezeichnet. – Anders als beim Verpflichtungsgeschäft wird beim Verfügungsgeschäft der Bestand des Rechtes unmittelbar beeinflusst.
Gegensatz: Verordnung (Rechtsverordnung)
1. Disposition über ein bzw. Inanspruchnahme eines Bankkonto(s) durch Barabhebung, Überweisungsauftrag, Scheckziehung, Wechseleinlösungsauftrag, Wertpapier-, Devisen- und Sortenkäufe usw. durch Verfügungsberechtigte. 2. Rechtsgeschäfte, durch die ein Recht unmittelbar auf einen anderen übertragen, aufgehoben, inhaltlich verändert, belastet usw. wird. Beispiele: Sicherungsübereignung, Forderungszession, Verpfändung usw. 3. Im allg. verwaltungsrechtlichen Verkehr Verwaltungsakt oder Anordnung einer Behörde, gerichtet als Gebot, Verbot oder Erlaubnis an einen oder mehrere bestimmte oder individuell bestimmbare Wirtschaftssubjekte. Wird z. B. durch die BaFin nach KWG erlassen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|