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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung ist eine - im Gegensatz zum Eigentumsvorbehalt - gesetzlich nicht geregelte Rechtskonstruktion, wonach bewegliche Vermögensgegenstände meist zur Sicherheit eines Kredits an einen Kreditgeber übereignet werden, ohne daß der Besitz übergeht bzw. das Gut übergeben wird.
So kann der Kreditnehmer, d. h. Sicherungsgeber das Gut weiterhin nutzen, der Sicherungsnehmer, z. B. eine Bank, aber bei Nichterfüllung der Vertragsbedingungen sich aus dem Eigentum am Gut befriedigen.

Der weitere Nutzer des Sicherungsguts wird gemäß § 930 BGB Besitzer, was auch als Besitzmittlungsverhältnis bzw. Besitzkonstitut bezeichnet wird.

Es muss darauf hingewiesen werden, daß der Gläubiger, der als Kreditsicherheit eine Sicherungsübereignung akzeptiert, das Risiko eingeht, daß der Schuldner im Besitz des Sicherungsguts dieses vertragswidrig veräußert, verbraucht oder untergehen lässt. Kreditabsicherung durch sicherungsweise Übereignung von Waren oder sonstigen beweglichen Wirtschaftsgütern. Die Gegenstände bleiben jedoch in der Verfügungsgewalt des Sicherungsgebers, dem sie steuerlich zugerechnet werden. Dieser darf z. B. die Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend machen. Geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Sicherungsgut auf den Sicherungsnehmer über, weil der Sicherungsgeber die zu sichernde Forderung nicht ordnungsgemäß erfüllt, so kommt ein Ausweis in der Bilanz des Sicherungsnehmers in Betracht. Die Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer unterliegt der Umsatzsteuer. Hiermit überträgt ein Schuldner — zur Absicherung einer Schuld — das Eigentum (nicht aber den unmittelbaren Besitz) an einer beweglichen Sache (z. B. einem Auto, einer Maschine) oder an einer Sachgesamtheit (z. B. einem Warenlager) an seinen Gläubiger. Zugleich wird die Rückübertragung des Eigentums vereinbart, sobald die Forderung des Gläubigers erfüllt ist. Der Gläubiger darf die übereignete Sache nur dann verwerten, wenn die gesicherte Forderung nicht erfüllt wird. Bei der S. bedarf es — anstelle der Übergabe der Sache — der vertraglichen Vereinbarung eines konkreten Besitzkonstituts (nach § 930 BGB), womit mittelbarer Besitz begründet wird. Der Besitzer (Schuldner) räumt dem Gläubiger unter Beibehaltung des unmittelbaren Besitzes nur den mittelbaren Besitz ein. D. h., der Schuldner bleibt im unmittelbaren Besitz seiner Sachen, die er zur Fortführung seiner Geschäfte benötigt. Hierdurch unterscheidet sich die S. von der Verpfändung. Die S. ist die wirtschaftlich wichtigste Form des eigennützigen Treuhandeigentums.



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Weitere Begriffe : Swapwarehousing | Kommissionsgeschäft | Schluss, deduktiver
 
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