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mittelbarer BesitzWenn jemand einem anderen auf Grund eines bestimmten Rechtsverhältnisses - Miete, Pacht, Leihe, Gebrauchsüberlassung, Niessbrauch - eine Sache überlässt, so bleibt Letzterer solange mittelbarer Besitzer der Sache, bis ihm Ersterer als unmittelbarer Besitzer den Besitz mitteilt, somit der eine für den anderen besitzt. Im Bankverkehr: Besitzkonstitut. Ggs.: unmittelbarer Besitz.
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Weitere Begriffe : Umkehrformation | Burdensharing | Theorie der zentralen Orte | ||||||||||||||||||||||||||||
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